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Nationalbank­gewinne für eine starke AHV (SNB Initiative)

Eidg. Volksinitiative «Nationalbankgewinne für eine starke AHV (SNB-Initiative)»

Die Schweizerische Nationalbank (SNB) häuft Milliardengewinne an. Dieses Geld gehört der
Bevölkerung und muss endlich zurück an uns alle. Genau das will die SNB-Initiative. Damit
stärken wir die AHV, ohne das Portemonnaie der arbeitenden Bevölkerung zu belasten. Und
verhindern weitere Abbauvorlagen und ein höheres Rentenalter. Übrigens hat die AHV schon
früher Geld aus der SNB erhalten, wenn diese besonders hohe Gewinne zu verteilen hatte.

Die wichtigsten Argumente, ...


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Renten sind Opfer der Negativzinsen

Die Politik der Nationalbank hat die Pensionskassen massiv unter Druck gesetzt. Die Renten sind dramatisch gesunken. Für viele reicht das Geld nicht mehr zum Leben. Deshalb braucht es eine Stärkung der AHV mit den Erträgen der Negativzinsen und den Gewinnen der SNB. Davon profitieren alle.

 

 

 

 

 


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AHV stärken, statt Rentenalter erhöhen

Bundesrat und Parlament wollen das Rentenalter rasch erhöhen und die Renten senken. Statt die AHV kaputtzusparen, können wir mit der SNB-Initiative die Finanzen der AHV stärken – und die Abbauvorlagen stoppen.

 

 

 

 

 


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Milliarden gerecht zurückverteilen

Es darf nicht sein, dass die SNB ihre Milliarden­gewinne in ihrem Tresor an der Börsenstrasse in Zürich hortet. Die Ausschüttung der SNB-Gewinne an die AHV stärkt die Alters­vorsorge, ohne das Portemonnaie der Arbeit­nehmenden zu belasten. Dabei ist wichtig: Der bisherige Anteil der Kantone an den SNB-Gewinnen bleibt garantiert. Bundesrat und Parlament wollen das Renten­alter rasch erhöhen und die Renten senken. Statt die AHV kaputtzusparen, können wir mit der SNB-Initiative die Finanzen der AHV stärken – und die Abbau­vorlagen stoppen.

Argumente, Fragen und Antworten, Mythen

Wäre die Schweizerische Nationalbank durch eine Ausschüttung ihrer Gewinne an die AHV in ihrer Geldpolitik beeinträchtigt?

Die Initiative verlangt, dass die Verteilung der Ausschüttungen angepasst wird. Die SNB bleibt in der Anlagepolitik frei, und wird nicht z. B. durch Renditeziele eingeschränkt. Die Formulierung der Initiative ist offen gehalten: die AHV muss an den Ausschüttungen beteiligt werden muss. Die SNB kann sich aber in die Umsetzung der Initiative einbringen kann, u. A. im Rahmen der Diskussionen über die mehrjährigen Ausschüttungsvereinbarungen.

Führt der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) eine staatliche Unterstützung der AHV durch die Hintertüre ein?

Wenn die SNB in früheren Jahren besonders hohe Gewinne machte, wurde die AHV bereits beteiligt. So zum Beispiel im Jahr 2007, als die AHV 7 Mrd. Franken aus dem Verkauf der überschüssigen SNB- Goldreserven erhielt. Eine Ausschüttung an die AHV ist auch deshalb gerechtfertigt, weil die Negativzinsen der SNB auch die Altersvorsorge treffen. Die Forderung, SNB-Geld an die AHV zu überweisen, ist entsprechend populär. Der Nationalrat hat sich beispielsweise dafür ausgesprochen, dass die Erträge der SNB aus den Negativzinsen an die AHV fliessen sollen. Leider stellte sich der Ständerat quer und verhinderte den Entscheid, Von 2015 bis 2020 hat die SNB 10.1 Milliarden Franken aus den Negativzinsen eingenommen. Ende 2021 sind es voraussichtlich rund 11 Milliarden Franken. Die Einnahmen aus den Negativzinsen alleine entsprechen rund 3 Lohnprozenten aus einem Jahr.

Was passiert bei Inflation und Gewinnverlusten?

Heute sind die Gewinnausschüttungen in Art. 99 Abs. 4 der Bundesverfassung geregelt, der mindestens zwei Drittel der Gewinne den Kantonen zuweist. Das übrige Drittel geht – gemäss Nationalbankgesetz – an den Bund. Wenn die AHV mehr als das Bundesdrittel erhalten soll, braucht es eine Verfassungsänderung. Die SNB-Initiative schlägt vor, dass ein neuer Art. 99 Abs. 5 eingeführt wird. So, dass bei hohen Gewinnen und Ausschüttungsreserven ein Teil der SNB-Gewinne an die AHV ausgeschüttet wird – in Anlehnung an frühere Ausschüttungen an die AHV.

Der Initiativtext stellt einen direkten Bezug zur ausserordentlichen Situation der SNB her. Die Übergangsbestimmung konkretisiert den neuen Abs. 5. Diese klärt, dass der Gesetzgeber für die Definition der «überdurchschnittlichen» Bilanzgewinne an die Zeit vor 2015 anknüpfen muss. Denn seit 2015 sind die Bilanzsumme und damit auch die Gewinne der SNB stark gestiegen. Die genauen Details sollen aber weiterhin dem Gesetzgeber überlassen werden. Weiter umfassen die Gewinnausschüttungen an die AHV mindestens die bisherigen Einnahmen aus den Negativzinsen von rund 11 Milliarden Franken – wie es bereits eine Mehrheit im Nationalrat wollte. Schliesslich garantiert Abs. 3 der Übergangsbestimmung, dass die SNB-Gelder direkt der AHV zugewiesen werden und nicht mit dem Bundesanteil an die AHV-Finanzierung verrechnet werden können. Die Kantone haben gemäss der aktuellen Vereinbarung mit der SNB Anrecht auf 4 Milliarden Ausschüttung, wenn der Bilanzgewinn über 40 Milliarden steht. Dieser Anteil wird durch die Initiativtext nicht angetastet.

Initiativtext

Die Bundesverfassung[1] wird wie folgt geändert:

Art. 99 Abs. 52 

5 In Abweichung von Absatz 4 ist bei einem hohen Bilanzgewinn der Schweizerischen Nationalbank ein Teil davon dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gutzuschreiben. Die ausserordentlichen Gewinnausschüttungen an die Alters- und Hinterlassenenversicherung erfolgen zusätzlich zu den Leistungen nach Artikel 112 Absatz 3 Buchstabe b.

Art. 197 Ziff. 153 
15. Übergangsbestimmungen zu Art. 99 Abs. 5 (Nationalbankgewinne für die Alters- und Hinterlassenenversicherung)
1 Das Gesetz legt den ausserordentlichen Verteilschlüssel unter Berücksichtigung der Bilanzgewinne vor 2015 fest. Vorbehalten bleibt ein Anteil der Kantone von zwei Dritteln des Bilanzgewinns, jedoch maximal 4 Milliarden Franken jährlich.
2 Alle von der Schweizerischen Nationalbank seit 2015 bis zum Inkrafttreten von Artikel 99 Absatz 5 vereinnahmten Bruttoerträge aus Negativzinsen auf den von ihr geführten Girokonten werden dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gutgeschrieben.
3 Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 99 Absatz 5 spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.

1 SR 101
Die endgültige Nummerierung dieses Absatzes wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.
Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

Im Bundesblatt veröffentlicht: 24.05.2022
Ablauf der Sammelfrist: 24.11.2023

Diese Initiative wurde lanciert von folgenden Komitee-Mitgliedern (nach Alphabet Nachname):

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Ferrara Natalia

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Ferrari Aldo

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Goll Christine

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Gysin Greta

Nationalrat (Grüne) Rovio TI

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Heim Bea

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Medici Marco

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Münger Daniel

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Nikolic-Fuss Sandrine

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Polito Véronique

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Rohrbach Samuel

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Solano Valérie

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Tanner Martin

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Vonarburg Stephanie

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Wettstein Felix

Nationalrat (Grüne) Olten SO

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Wyss Sarah

Nationalrat (SP) BS

Medien

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Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) hat seine Volksinitiative «Nationalbankgewinne für eine starke AHV» lanciert. Die SNB-Gewinne der letzten Jahre müssten der Bevölkerung zugutekommen.

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Der Schweizerische Gewerkschaftsbund will mit einer Volksinitiative Nationalbankgewinne in die AHV umleiten. Diesen Eingriff in die Unabhängigkeit der Schweizerischen Nationalbank lehnen die Arbeitgeber strikte ab, und wurde auch bereits vom Parlament und Bundesrat verworfen.