Per un Parlamento indipendente dalle casse malati
«Per un Parlamento indipendente dalle casse malati»
(Iniziativa popolare federale)
L’initiative pour un Parlement indépendant des caisses-maladie veut limiter l’influence des lobbies du secteur de la santé (caisses-maladie privées) sur l’Assemblé fédérale et ses parlementaires.
Il est primordial que le pouvoir législatif fédéral veille à exercer sa fonction de la manière la plus transparente et la plus fidèle possible face au peuple suisse. Il faut cesser de mettre au profit ses propres intérêts dans le but de servir les intérêts des assureurs privés.
Wir sammeln Unterschriften, ...
weil es nicht sein darf, dass Personen sich selber beaufsichtigen und Gesetze verabschieden, die sie als Versicherungsvertreter selbst betreffen.
weil in der Gesundheitskommissionen der beiden Räte der Anteil der Parlamentarierinnen und Parlamentarier mit Verbindungen in die Versicherungsbranche fast 50 Prozent beträgt.
weil es Führungskräften von Post und SBB untersagt ist, gleichzeitig Mitglied des eidgenössischen Parlaments zu sein und diese sinnvolle Unvereinbarkeitsregel bei Krankenversicherern nicht gilt.
Fragen und Antworten
Die Initiative will den Lobbyismus eindämmen, der den Handlungsspielraum der Behörden im Krankeversicherungsbereich massiv einschränkt.
Initiativtext
Die Bundesverfassung[1] wird wie folgt geändert:
Art. 144 Abs. 2bis
2bis Die Mitglieder der Bundesversammlung dürfen keinen Einsitz nehmen im Verwaltungsrat, in der Direktion oder im Aufsichtsorgan eines Versicherers, der eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung hat, oder einer wirtschaftlich mit einem solchen Versicherer verbundenen Organisation; sie dürfen von diesen keinerlei Vergütung annehmen. Das Gesetz regelt Einzelheiten und Verfahren der Beendigung des parlamentarischen Mandats im Falle einer solchen Unvereinbarkeit oder im Falle eines schweren Verstosses gegen das Verbot der Annahme einer Vergütung.
Art. 197 Ziff. 12[2]
12. Übergangsbestimmung zu Art. 144 Abs. 2bis
Die Mitglieder der Bundesversammlung, die nicht innert sechs Monaten nach Annahme von Artikel 144 Absatz 2bis durch Volk und Stände auf ihren Einsitz in einem Organ nach der genannten Bestimmung verzichten, verlieren ihr parlamentarisches Mandat.
[1] SR 101
[2] Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.