Die Volksinitiativen sind beim Bundesrat hängig ...
Eine formell zustande gekommene Volksinitiative wird innerhalb eines Jahres vom Bundesrat beraten.
Schlägt er zur Initiative einen Gegenentwurf vor, so kann er die Behandlungsfrist auf eineinhalb Jahre verlängern (Art. 97 ParlG). Die Beratungen der Exekutive münden schliesslich in der bundesrätlichen Botschaft zur entsprechenden Volksinitiative.
Diese befasst sich zunächst stets mit der Gültigkeit der Initiative, also den Erfordernissen;
- der Einheit der Form,
- der Einheit der Materie sowie
- der Vereinbarkeit mit den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts.
- Als ungeschriebene Voraussetzung wird auch die faktische Durchführbarkeit der Initiative beurteilt.
Weiter werden die Auswirkungen, hauptsächlich rechtlicher Natur, bei Annahme der Initiative beleuchtet; zuweilen werden internationale Rechtsvergleiche herangezogen. Auch werden fachliche Stellungnahmen eingeholt.
Die Botschaft wendet sich an die Bundesversammlung (bestehend aus den zwei Kammern Nationalrat und Ständerat) und empfiehlt die Zustimmung oder Ablehnung der Initiative.
In Überarbeitung ...(coming soon)