Diese Initiativen sind beim Bundesrat hängig ...
Vorprüfung | 17.11.20 | (BBl 2020 9103) |
Sammelbeginn | 01.12.20 | |
Ablauf Sammelfrist | 01.06.22 | |
Eingereicht am | 16.12.21 | |
Zustandegekommen | 17.01.22 | (BBl 2022 195) |
Bundesbeschluss | ||
Bundesratsbotschaft | ||
Parlamentsbeschluss | ||
Abgestimmt am |
Eidgenössische Volksinitiative 'Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit' (Info: Bundeskanzlei)
«Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit»
(Eidgenösische Volksinitiative)
«STOPP Impfpflicht» fordert in der Verfassung das Grundrecht, dass jeder Mensch die Freiheit hat, selbst bestimmen zu können, ob er sich impfen lassen will oder die Impfung verweigert, ohne dass er gebüsst werden kann oder dass ihm soziale oder beruflich Benachteiligungen entstehen.
Eine formell zustande gekommene Volksinitiative wird innerhalb eines Jahres vom Bundesrat beraten. Schlägt er zur Initiative einen Gegenentwurf vor, so kann er die Behandlungsfrist auf eineinhalb Jahre verlängern (Art. 97 ParlG). Die Beratungen der Exekutive münden schliesslich in der bundesrätlichen Botschaft zur entsprechenden Volksinitiative. Diese befasst sich zunächst stets mit der Gültigkeit der Initiative, also den Erfordernissen der Einheit der Form, der Einheit der Materie sowie der Vereinbarkeit mit den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Als ungeschriebene Voraussetzung wird auch die faktische Durchführbarkeit der Initiative beurteilt. Weiter werden die Auswirkungen, hauptsächlich rechtlicher Natur, bei Annahme der Initiative beleuchtet; zuweilen werden internationale Rechtsvergleiche herangezogen. Auch werden fachliche Stellungnahmen eingeholt. Die Botschaft wendet sich an die Bundesversammlung (bestehend aus den zwei Kammern Nationalrat und Ständerat) und empfiehlt die Zustimmung oder Ablehnung der Initiative.
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Vorprüfung | 22.10.19 | (BBl 2019 7204) |
Sammelbeginn | 05.11.19 | |
Ablauf Sammelfrist | 16.07.21 | |
Eingereicht am | 16.07.21 | |
Zustandegekommen | 25.08.21 | (BBl 2021 1957) |
Bundesbeschluss | ||
Bundesratsbotschaft | ||
Parlamentsbeschluss | ||
Abgestimmt am |
Für eine sichere und nachhaltige Altersvorsorge (RentenInitiative)
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Eine formell zustande gekommene Volksinitiative wird innerhalb eines Jahres vom Bundesrat beraten. Schlägt er zur Initiative einen Gegenentwurf vor, so kann er die Behandlungsfrist auf eineinhalb Jahre verlängern (Art. 97 ParlG). Die Beratungen der Exekutive münden schliesslich in der bundesrätlichen Botschaft zur entsprechenden Volksinitiative. Diese befasst sich zunächst stets mit der Gültigkeit der Initiative, also den Erfordernissen der Einheit der Form, der Einheit der Materie sowie der Vereinbarkeit mit den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Als ungeschriebene Voraussetzung wird auch die faktische Durchführbarkeit der Initiative beurteilt. Weiter werden die Auswirkungen, hauptsächlich rechtlicher Natur, bei Annahme der Initiative beleuchtet; zuweilen werden internationale Rechtsvergleiche herangezogen. Auch werden fachliche Stellungnahmen eingeholt. Die Botschaft wendet sich an die Bundesversammlung (bestehend aus den zwei Kammern Nationalrat und Ständerat) und empfiehlt die Zustimmung oder Ablehnung der Initiative.
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Vorprüfung | 18.02.20 | (BBl 2020 1737) |
Sammelbeginn | 03.03.20 | |
Ablauf Sammelfrist | 14.11.21 | |
Eingereicht am | 28.05.21 | |
Zustandegekommen | 22.06.21 | (BBl 2021 1505) |
Bundesbeschluss | ||
Bundesratsbotschaft | ||
Parlamentsbeschluss | ||
Abgestimmt am |
Volksinitiative für eine 13. AHV-Rente
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Eine formell zustande gekommene Volksinitiative wird innerhalb eines Jahres vom Bundesrat beraten. Schlägt er zur Initiative einen Gegenentwurf vor, so kann er die Behandlungsfrist auf eineinhalb Jahre verlängern (Art. 97 ParlG). Die Beratungen der Exekutive münden schliesslich in der bundesrätlichen Botschaft zur entsprechenden Volksinitiative. Diese befasst sich zunächst stets mit der Gültigkeit der Initiative, also den Erfordernissen der Einheit der Form, der Einheit der Materie sowie der Vereinbarkeit mit den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Als ungeschriebene Voraussetzung wird auch die faktische Durchführbarkeit der Initiative beurteilt. Weiter werden die Auswirkungen, hauptsächlich rechtlicher Natur, bei Annahme der Initiative beleuchtet; zuweilen werden internationale Rechtsvergleiche herangezogen. Auch werden fachliche Stellungnahmen eingeholt. Die Botschaft wendet sich an die Bundesversammlung (bestehend aus den zwei Kammern Nationalrat und Ständerat) und empfiehlt die Zustimmung oder Ablehnung der Initiative.
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Vorprüfung | 12.03.19 | (BBl 2019 2495) |
Sammelbeginn | 26.03.19 | |
Ablauf Sammelfrist | 17.12.20 | |
Eingereicht am | 08.09.20 | |
Zustandegekommen | 15.10.20 | (BBl 2020 8588) |
Bundesbeschluss | ||
Bundesratsbotschaft | ||
Parlamentsbeschluss | ||
Abgestimmt am |
Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)
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Eine formell zustande gekommene Volksinitiative wird innerhalb eines Jahres vom Bundesrat beraten. Schlägt er zur Initiative einen Gegenentwurf vor, so kann er die Behandlungsfrist auf eineinhalb Jahre verlängern (Art. 97 ParlG). Die Beratungen der Exekutive münden schliesslich in der bundesrätlichen Botschaft zur entsprechenden Volksinitiative. Diese befasst sich zunächst stets mit der Gültigkeit der Initiative, also den Erfordernissen der Einheit der Form, der Einheit der Materie sowie der Vereinbarkeit mit den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Als ungeschriebene Voraussetzung wird auch die faktische Durchführbarkeit der Initiative beurteilt. Weiter werden die Auswirkungen, hauptsächlich rechtlicher Natur, bei Annahme der Initiative beleuchtet; zuweilen werden internationale Rechtsvergleiche herangezogen. Auch werden fachliche Stellungnahmen eingeholt. Die Botschaft wendet sich an die Bundesversammlung (bestehend aus den zwei Kammern Nationalrat und Ständerat) und empfiehlt die Zustimmung oder Ablehnung der Initiative.
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