Sprache auswählen

Wir bestimmen...

Für eine Schweiz
wie wir sie uns wünschen.

Nach der Botschaft des Bundesrates sind diese Initiativen im Parlament hängig ...

Die Volksinitiative muss innerhalb von zweieinhalb Jahren seit ihrer Einreichung durch die Bundesversammlung beraten werden (Art. 100 ParlG). Sobald einer der beiden Räte einen Gegenentwurf zur Volksinitiative angenommen hat, können die beiden Räte ihre Behandlungsfrist auf dreieinhalb Jahre verlängern (Art. 105 ParlG). Zuerst wird über die Gültigkeit der Initiative entschieden; seit 2003 ist es auch möglich, dass ein Teil der Initiative für ungültig erklärt wird (Art. 98 ParlG). Bisher wurden vier Initiativen für ungültig erklärt; in einem Fall wurde ein Teil einer Initiative als ungültig erklärt. Wird die Initiative ganz oder teilweise gültig erklärt, so beschliesst die Bundesversammlung ihre Abstimmungsempfehlung für die Volksabstimmung:

  • Zustimmung zur Initiative
    • ohne Gegenentwurf
    • mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)
  • Ablehnung zur Initiative
    • ohne Gegenentwurf
    • mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)

In all diesen Fällen hat der Beschluss des Parlaments lediglich den Charakter einer Empfehlung zuhanden des Stimmvolkes. Die Entscheidungsgewalt liegt beim Volk (den Stimmberechtigten).

Der Text der Initiative darf durch das Parlament nicht abgeändert werden; vorbehalten bleiben redaktionelle Korrekturen (Art. 99 ParlG). (weitere Informationen Wikipedia)

In Überarbeitung ...(coming soon)