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Eidg. Volksinitiative »Für eine spendenbasierte Fluchthilfe und Schutzgewährung (Fluchthilfe-Initiative)«

Die eidgenössische Volksinitiative «Für eine spendenbasierte Fluchthilfe und Schutzgewährung (Fluchthilfe-Initiative)» verlangt eine grundlegende Neuregelung der Schutzgewährung für schutzbedürftige Personen in der Schweiz. Ziel ist es, Schutz und Aufnahme stärker auf private Verantwortung und freiwillige Unterstützung durch Schweizer Bürgerinnen und Bürger abzustützen sowie die staatliche Asylgesetzgebung grundlegend zu verändern.

Die Hauptanliegen der Initiative umfassen:

1. Private Schutzgesuche für schutzbedürftige Personen
In der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürgerinnen und Bürger sollen im Namen einer schutzbedürftigen Person ein Gesuch für Visum und Aufenthaltsbewilligung einreichen können.

2. Vollständige private Finanzierung
Wer ein Schutzgesuch stellt, soll sämtliche Lebenshaltungs- und Integrationskosten der aufgenommenen Person übernehmen und dafür eine finanzielle Sicherheitsleistung hinterlegen.

3. Einreise nur über geregelte Verfahren
Schutzbedürftige Personen sollen den Entscheid über ihr Gesuch im Ausland abwarten und nur mit gültigem Visum in die Schweiz einreisen dürfen.

4. Arbeitsverbot während zehn Jahren
Personen, die über dieses Modell aufgenommen werden, dürften während zehn Jahren keiner entgeltlichen Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgehen.

5. Aufhebung der heutigen Asylgesetzgebung
Die Initiative verlangt, dass der Bundesrat nach einer Annahme das Flüchtlingsprotokoll von 1967 kündigt und die bestehende Asylgesetzgebung aufhebt, wobei zwingendes Völkerrecht weiterhin einzuhalten wäre.

Wichtigste Argumente Pro und Contra
Die Argumente basieren auf Aussagen der jeweiligen Komitees.

Entlastung des Staates und der öffentlichen Finanzen

  • Befürworter argumentieren, dass Schutzgewährung primär privat finanziert werden soll und dadurch Bund, Kantone und Gemeinden finanziell entlastet würden.

Schutz nur bei konkreter persönlicher Verantwortung

  • Wer Schutz gewähren wolle, solle auch Verantwortung übernehmen. Die Initiative verbinde humanitäre Hilfe mit persönlichem Engagement und finanzieller Verpflichtung.

Geordnete und kontrollierte Aufnahmeverfahren

  • Schutzgesuche würden vor der Einreise geprüft. Dadurch sollen irreguläre Migration und unkontrollierte Einreisen reduziert werden.

Missbrauchsbekämpfung im Asylsystem

  • Befürworter sehen im heutigen Asylsystem Fehlanreize und Missbrauchsmöglichkeiten. Die Initiative soll Schutz auf tatsächlich unterstützte und überprüfte Fälle beschränken.

Stärkung freiwilliger Solidarität

  • Humanitäre Hilfe solle auf freiwilliger Unterstützung beruhen statt auf staatlicher Verpflichtung. Private Hilfsbereitschaft und zivilgesellschaftliches Engagement würden dadurch gestärkt.

Gefahr einer Zweiklassen-Schutzgewährung

  • Kritiker befürchten, dass Schutz künftig davon abhängen könnte, ob eine Person private Unterstützer und finanzielle Sponsoren findet.

Einschränkung des bisherigen Asylrechts

  • Die Initiative würde das bestehende Asylsystem grundlegend verändern und bisherige Schutzmechanismen stark einschränken.

Konflikt mit internationalen Verpflichtungen

  • Die vorgesehene Kündigung internationaler Flüchtlingsregelungen wird von Gegnern als rechtlich und aussenpolitisch problematisch beurteilt.

Fehlende Integration durch Arbeitsverbot

  • Ein zehnjähriges Erwerbsverbot könne Integration erschweren und soziale Abhängigkeiten fördern statt Selbstständigkeit zu ermöglichen.

Hohe Anforderungen an private Unterstützer

  • Die vollständige Finanzierung und Haftung könnten für Privatpersonen eine erhebliche finanzielle und organisatorische Belastung darstellen.

Text der Verfassungsänderung

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 25 Abs. 2 und 2bis
2 In der Schweiz wohnhafte Schweizerbürgerinnen und -bürger können namens und im Auftrag einer schutzbedürftigen ausländischen Person bei den zuständigen schweizerischen Behörden ein Gesuch um Erteilung eines Visums und einer Aufenthaltsbewilligung stellen, um der schutzbedürftigen Person Zuflucht in der Schweiz zu ermöglichen. Sie haben für die gesamten Lebenshaltungs- und Integrationskosten der schutzbedürftigen Person in der Schweiz aufzukommen und den Nachweis zu erbringen, eine diesem Zweck angemessene Sicherheitsleistung hinterlegt zu haben. Die schutzbedürftige Person darf während der Dauer von zehn Jahren ab ihrer Einreise keiner entgeltlichen Tätigkeit in der Schweiz nachgehen.

2bis Schutzbedürftige Personen haben den Ausgang des Gesuchsverfahrens gemäss Absatz 2 im Ausland abzuwarten; sie dürfen in die Schweiz nur mit einem gültigen Visum einreisen. Allfällige Zurückweisungen an der Grenze haben in Übereinstimmung mit den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts zu erfolgen.

Art. 121 Abs. 1 und 1bis
1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern ist Sache des Bundes.

1bis Die Kantone können Personen, welche zur Rettung schutzbedürftiger Personen im Ausland das Recht des betreffenden Staates brechen, vorsorglich begnadigen. Die Kantone regeln die Voraussetzungen und das Verfahren für die Begnadigung.

Art. 197 Ziff. 172
17. Übergangsbestimmung zu Art. 25 (Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung)
Der Bundesrat kündigt spätestens drei Monate nach Annahme von Artikel 25 Absatz 2 und 2bis das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar19673 und hebt innert derselben Frist mittels Verordnung die Asylgesetzgebung auf. Die Einhaltung der zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts (Non-Refoulement-Prinzip) wird im Rahmen des Wegweisungsverfahrens sichergestellt.

 

1 SR101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
3 SR 0.142.301

Diese Initiative wurde von folgenden Mitgliedern lanciert:
(sortiert nach Alphabet Nachname)

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Cöl-Freihaus Helen

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Dadmal Hamasa

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Demalli Redan

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Mangione Michel

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Rothenfluh Christoph

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Ruth Rosa

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Rytz Marine

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Schmid Jenny

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Thomas Michel

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Weber Eric