«Schutz vor Mobilfunkstrahlung – Fortschritt für Gesundheit und Umwelt (Saferphone-Initiative)»
(Eidgenösische Volksinitiative)
Die wichtigsten Argumente, ...
Schutz vor Elektrosmog, insbesondere auch vor Mobilfunkstrahlung
Mensch, Tier und Umwelt sollen durch Bund und Kantone vor nichtionisierender Strahlung ebenso geschützt werden, wie es bei der ionisierenden Strahlung (Gamma-, Röntgen- und Höhenstrahlung) verfassungsmässig schon der Fall ist. Bei der Mobilfunkversorgung kann die Strahlenbelastung durch ein neues Versorgungskonzept massiv gesenkt werden.
Keine Bestrahlung unserer Lebensräume und Wohnungen
Niemand soll im eigenen Wohnbereich unfreiwillig einer Funkstrahlung ausgesetzt sein. Auch private hochfrequente Strahlungsquellen sollen keine Nachbarn belasten. Das kann mit einer passenden Netzstruktur erreicht werden. In unserem Wohnraum können wir selbst entscheiden, wie wir kommunizieren wollen.
Die schnellste und sicherste Übertragungstechnik für den Festnetzanschluss
Eine flächendeckende Grundversorgung aller Gebäude mit einem Breitband-Festnetzanschluss und schnellstmöglichem Ausbau des Glasfasernetzes ist die Grundlage für eine strahlungsarme Telekommunikation.
Geringstmögliche Strahlenbelastung in Innenräumen
Im Falle von lokalen Funkanwendungen innerhalb des Gebäudes für Computer, Telefon, Multimedia, Smarthome usw.. gilt das Prinzip der kürzestmöglichen, d.h. auf denselben Raum begrenzten Funkstrecken, auch wegen des Nachbarschutzes. Das Smartphone soll sich nicht mit den Mobilfunkmasten draussen, sondern mit einem Router bzw. Funkmodem verbinden. Am besten ist die Wahl verkabelter und somit ganz strahlungsfreier Kommunikationswege.
Einheitliche Netzstruktur für guten Empfang und sicheres Kommunizieren
Die Informations- und Kommunikationstechnik soll nach dem Grundsatz der tiefstmöglichen Exposition umgesetzt werden. Mit einem einheitlichen Mobilfunknetz könnte man kürzestmögliche Funkstrecken und somit eine geringe Strahlungsbelastung gewährleisten.
Berücksichtigung der IKT bei der Energiestrategie und den Klimazielen
Es soll verhindert werden, dass der Stromverbrauch der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) exponentiell ansteigt.
Initiativtext
Art. 118 Abs. 2 Bst. d[2]
2 Er [der Bund] erlässt Vorschriften über:
d. den Schutz vor nichtionisierender Strahlung.
Art. 118c[3]Schutz vor nichtionisierender Strahlung
1 Bund und Kantone treffen Massnahmen zum Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihrer Lebensräume vor technisch erzeugter nichtionisierender Strahlung.
2 Sie sorgen für den Einsatz emissionsarmer Techniken in allen Anwendungsbereichen. Anlagen und Geräte halten den Grundsatz der tiefstmöglich erreichbaren Exposition ein. Die Grenzwerte werden entsprechend diesem Grundsatz geregelt.
3 Für Funkverbindungen sind kurze Übertragungsstrecken und eine geringe Exposition Dritter massgebend.
4 Die Versorgung der Wohn- und Geschäftseinheiten mit Fernmeldediensten erfolgt grundsätzlich über das Kabelnetz.
5 Bund und Kantone bevorzugen und fördern den Einsatz von funkfreien Techniken.
Art. 197 Ziff. 15[4]
15. Übergangsbestimmung zu Art. 118 Abs. 2 Bst. d und Art. 118c (Schutz vor nichtionisierender Strahlung)
1 Die Bundesversammlung erlässt das Ausführungsgesetz zu den Artikeln 118 Absatz 2 Buchstabe d sowie 118cspätestens drei Jahre nach deren Annahme durch Volk und Stände. Tritt das Ausführungsgesetz innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes.
2 Bis zum Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes gilt in Bezug auf Funkstrahlung:
- Für die Kommunikation mit Endgeräten in Mobilfunknetzen dürfen ausschliesslich Trägerfrequenzen genutzt werden, die innerhalb der bis zum 31. Dezember 2021 konzessionierten Frequenzbänder liegen.
- Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gemäss der Verordnung vom 23. Dezember 1999[5] über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung wird nicht aufgeweicht.
[1] SR 101
[2]Die endgültige Nummerierung dieses Aufzählungsgliedes wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.
[3]Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.
[4] Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
[5] SR 814.710
Veröffentlicht im Bundesblatt am 13.09.2022
Ablauf der Frist für die Unterschriftensammlung: 13.03.2024
Diese Initiative wurde lanciert von folgenden Komitee-Mitgliedern:
Bechaalany Patricia
Buchs Bertrand
Demokratische Christliche Partei
Mitglied des Grossen Rates Genf
Hardegger Thomas
Alt-Nationalrat, Zürich
Geschäftsführung
Immobilienunternehmen
Hofmann Marcel
Isabelle Pasquier
Kullmann Samuel
Grossrat (EDU) Thun BE
Merz Philipp
Munz Martina
Nationalrat (SP) Hallau SH
Reimann Maximilian
Alt- Stände- und Nationalrat, Gipf-Oberfrick
Dr.iur. Rechts- und Staatswissenschaft
Schlegel Peter
Schneider Schüttel Ursula
Nationalrat (SP) Murten FR
Semadeni Cornelia
Sommer Andreas
Töngi Michael
Nationalrat (Grüne) Kriens LU
Weil Sonia
Wüthrich Michael
Alt-Kantonsrat Basel-Stadt
Lehrer, Umweltaktivist, Fachmann für Mobilfunk