Sprache auswählen

Image Für einen gesundheitsverträglichen und stromsparenden Mobilfunk

Eidg. Volksinitiative «Für einen gesundheitsverträglichen und stromsparenden Mobilfunk»

Das Ziel: Nicht den Mobilfunk abschaffen, sondern ihn gesundheitsverträglich gestalten. Die Versorgung mit Mobilfunk und Internet ist aufzuteilen in ein Drinnen (Indoor) und Draussen (Outdoor). Im Gebäudeinneren schnelles Internet funkfrei durch Glasfaser- und Koaxialkabel. Der Mobilfunk wurde für unterwegs geschaffen. Wenn die Gebäudedämpfung nicht mehr durchdrungen werden muss, lässt sich die Strahlung der Sender von Mobilfunk und Open Wireless beträchtlich herabsetzen.

Die wichtigsten Argumente, ...


79727694 s

Prämisse 1:    „Kehrtwende“ geplant mit der Aufteilung der Versorgung in draussen (Funk) und drinnen (Verkabelung).


117281222 s

Prämisse 2:    Unterschrift möglichst vieler einsichtiger Bürgerinnen und Bürger für die einzuleitende „Kehrtwende“.

Argumente, Fragen und Antworten, Mythen

5G ist der neue Mobilfunkstandard der fünften Generation,die auf dem Standard IEEE 802.11ac basiert und das 3G- und 4G-Netz ergänzen wird. Konsumenten können nur mit neuen, 5G-fähigen Geräten von schnellerem Internet profitieren.

Initiativtext

Die Bundesverfassung[1] wird wie folgt geändert:

Art.118 Abs.2 Bst. d

2 Er [der Bund] erlässt Vorschriften über:

d. den Schutz vor nichtionisierender Strahlung; das Gesetz regelt Folgendes in Bezug auf die Mobilfunk- respektive Mikrowellenstrahlung:

1. die gemäss der Verordnung vom 23. Dezember 19992 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung geltenden Anlagegrenzwerte von 4-6 Volt pro Meter dürfen nicht erhöht werden, auch nicht infolge neuer Messverfahren,

2. die Versorgung mit Mobilfunk und Internet ist aufzuteilen in draussen und drinnen; die Leistung und folglich auch der Stromverbrauch von Mobilfunksendern und drahtlosen lokalen Netzwerken sind in dem Mass herabzusetzen, dass die Immissionen die Gebäudedämpfung nicht mehr durchdringen; im Gebäudeinneren sind die Daten funkfrei durch Glasfaser- oder Koaxialkabel zu übertragen,

3. das Gesetz hält in Bezug auf die nichtionisierende Strahlung ausdrücklich die Grundrechte auf Achtung der Wohnung sowie auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit fest gemäss Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2,

4. das Gesetz reglementiert auch die privaten hochfrequenten Strahlungsquellen im Gebäudeinneren mit dem Ziel, dass keinerlei Funkstrahlung in benachbarte Räume dringen kann,

5. der Bund klärt die Bevölkerung via Bildungseinrichtungen und das Gesundheitssystem umfassend über die Gesundheitsgefährdung durch nichtionisierende Strahlung, mögliche Schutzvorkehrungen und die Symptome einer Elektrosensibilität auf,

6. er erhebt hinsichtlich der nichtionisierenden Strahlung und des Krankheitsbildes einer Elektrosensibilität Daten gemäss Artikel 65 Absatz 1; diese Daten müssen angesichts der individuellen Symptomatik aussagekräftig sein,

7. die Standorte von nicht sichtbaren Sendestationen sind zu markieren, und die Daten der Sendestationen sind zu veröffentlichen,

8. wenn Fernmeldefirmen neue Anlagen, die elektromagnetische Strahlung emittieren, oder die Erhöhung der Leistung bestehender Anlagen planen, benötigen sie seitens der Einwohnerschaft in einem Umkreis von 400 Metern eine schriftliche Einwilligung,

9. unabhängige Fachleute sind befugt, unangemeldet die elektromagnetischen Immissionen zu messen und ihre Daten mit den Angaben der Fernmeldefirmen zu vergleichen; beide Daten sind in Wochenfrist auf einer Plattform des Bundes nebeneinander zu publizieren,

10. in allen öffentlichen Verkehrsmitteln ist eine Gruppe gekennzeichneter Sitzplätze zur Verfügung zu stellen, an denen die Verwendung elektronischer Geräte untersagt ist,

11. Personen mit Symptomen einer Elektrosensibilität müssen unentgeltlich Zugang zu unabhängigen Beratungsstellen haben,

12. in öffentlichen Gebäuden wie Kindergärten, Schulen und höheren Bildungseinrichtungen, Kommunalgebäuden sowie Spitälern, Alters-, Behinderten- und Pflegeheimen sind die Räumlichkeiten frei von elektromagnetischer Strahlung einzurichten.

Art. 197 Ziff. 123
12. Übergangsbestimmung zu Art. 118 Abs. 2 Bst. d (Schutz der Gesundheit vor nichtionisierender Strahlung)

Nach Annahme durch Volk und Stände ist Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe d innerhalb zweier Jahre umzusetzen. An den Kosten für die angestrebte Umstellung beteiligen sich Bund, Fernmeldefirmen, Gerätenutzende und Kantone.

1 SR 101
2 AS 2000 213, 2007 4477, 2008 2809, 2009 3565, 2016 1135, 2019 1491
3 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

 

Diese Initiative wurde lanciert von folgenden Komitee-Mitgliedern (nach Alphabet Nachname):

Image

Bryner Sabine, Necker

 
(Web-Seite)

Image

Gerig Zita, Jona

 
(Web-Seite)

Image

Grob Monika, Rapperswil SG
 
 
(Web-Seite)

Image

Maurer Mary, Ermatingen
 
 
(Web-Seite)

Image

Niggli Ursula, Schaffhausen

 
(Web-Seite)

Image

Sturzenegger Hans, Reutlingen

 
(Web-Seite)

Image

Widmer Ronald, Ehrendingen
 
 
(Web-Seite)

Image

Widmer Ruth, Ehrendingen

 
(Web-Seite)

Diese Initiative wird von folgenden Organisationen unterstützt:

Ausgesuchte Meinungen aus der Bevölkerung und der Politk

Medien

Image

Die bestehende Mobilfunkanlage bei der Bahnlinie im Bereich Tunnelportal Heitersberg soll auf die Technologie 5G nachgerüstet werden. Der bestehende Antennenmast ...

Image

Die Gegner eines schnelleren Mobilfunks machen mobil: Die heutigen Grenzwerte sollen nicht erhöht werden dürfen. In öffentlichen Gebäuden soll es strahlungsfreie ...

Image

Für die Telecom-Unternehmen ist der Fall klar: Der Bericht des Bundes zeige auf, dass die Grenzwerte erhöht werden müssen. Die politische Grosswetterlage ...

Image

Fünf Optionen hat die Arbeitsgruppe «Mobilfunk und Strahlung» in ihrem Bericht gestern in den Hut geworfen, ohne eine davon zu favorisieren.

Image

Fünf verschiedene Volksinitiativen von fünf verschiedenen Komitees: Die Gegner von Mobilfunkstrahlung lancieren eine Initiativ-Flut.

Image

Einsprachen bremsen zwar den neuen Mobilfunkstandard. Mancherorts könnte 5G aber die bisherigen Netze konkurrieren.

Image

In einem kürzlich veröffentlichten Entscheid zweifelt das Bundesgericht daran, dass Mobilfunkanlagen überall korrekt kontrolliert werden.

Image

Ausserdem informiere die Regierung zu wenig über die Gefahr der zusätzlichen Strahlenbelastung. Ausserdem würde der neue Mobilfunkstandard...

Image

Die Bundeskanzlei hat die Volksinitiative "Für einen gesundheitsverträglichen und stromsparenden Mobilfunk" gutgeheissen. Die Initianten fordern unter anderem...

Image

Die Gegner von 5G wollen den neuen Mobilfunkstandard mit einer Volksinitiative stoppen. Die Bundeskanzlei hat den Initiativtext vorgeprüft und am Dienstag ...

Image

Kirchtürme sind als Mobilfunkstandorte gut geeignet. Sie liegen meist zentral, sind leicht erhöht, so dass die Sendeleistung optimal ist. Ausserdem sind die Antennen...

Image

Am Montag fand in Schmerikon ein Vortrag statt zum Thema 5G und Strahlen allgemein. Das Interesse war riesig und der Seehofsaal prallvoll.

Image

Die 5G-Technologie: Schlüssel für das Internet der Zukunft – oder unsichtbare Gefahr? Von letzterem sind die Mitglieder des Vereins Schutz vor Strahlung überzeugt.

Image

In einer einfachen Anfrage stellte die Thurgauer Kantonsrätin Karin Bétrisey der Regierung Fragen zum neuen Mobilfunkstandard 5G.

Image

Tatsächlich haben ETH-Forscher Sicherheitslücken im 5G-Protokoll aufgedeckt. Diese Lücken dürften mittlerweile geschlossen sein. Man wird aber neue finden.