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Image Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)

Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)

(Eidgenösische Volksinitiative)

Die Biodiversitätsinitiative sichert genügend Flächen und Geld für unsere Natur und verankert einen besseren Schutz von Landschaft und baukulturellem Erbe in der Verfassung.
Der Natur, der Landschaft und dem baukulturellen Erbe in der Schweiz geht es schlecht. Mehr als ein Drittel aller Tier- und Pflanzenarten sind gefährdet. Das Insektensterben ist ein Alarmzeichen.

Trotzdem bauen Behörden und Politik den Natur- und Landschaftsschutz immer wieder zugunsten von kurzsichtigen Nutzungsinteressen ab.

So kann es nicht weitergehen! Die Biodiversitätsinitiative verstärkt den Schutz der Biodiversität, der Landschaft und des baukulturellen Erbes in der Verfassung und fordert die nötigen Flächen und Mittel für die Biodiversität.

 

Die wichtigsten Argumente, ...


79727694 s

 Verstärkt den Schutz der Biodiversität, der Landschaft und des baukulturellen Erbes in der Verfassung.


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Bewahrt, was bereits unter Schutz steht und schont, was ausserhalb geschützter Objekte liegt


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Fordert mehr Flächen und mehr Geld für die Biodiversität.

Argumente, Fragen und Antworten, Mythen

Die Bevölkerung ist stolz auf die Natur und die Landschaften der Schweiz

Sie verbringt gerne und viel Zeit in der prächtigen Naturkulisse. Diese zieht zudem jedes Jahr zahlreiche Touristen an. Intakte Natur und freie Landschaften sind damit ein wichtiger Teil unserer kulturellen Identität, eine Quelle unseres Wohlbefindens und sie gehören zum wirtschaftlichen Kapital der Schweiz.

Initiativtext

Die Bundesverfassung[1] wird wie folgt geändert:


Art. 78a Landschaft und Biodiversität
1 In Ergänzung zu Artikel 78 sorgen Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dafür, dass:

a. die schutzwürdigen Landschaften, Ortsbilder, geschichtlichen Stätten sowie Natur- und Kultur denkmäler bewahrt werden;

b. die Natur, die Landschaft und das baukulturelle Erbe auch ausserhalb der Schutzobjekte geschont werden;

c. die zur Sicherung und Stärkung der Biodiversität erforderlichen Flächen, Mittel und Instrumente zur Verfügung stehen.

2 Der Bund bezeichnet nach Anhörung der Kantone die Schutzobjekte von gesamt schweizerischer Bedeutung. Die Kantone bezeichnen die Schutzobjekte von kantonaler Bedeutung.

3 Für erhebliche Eingriffe in Schutzobjekte des Bundes müssen überwiegende Interessen von gesamtschweizerischer Bedeutung vorliegen, für erhebliche Eingriffe in kantonale Schutzobjekte überwiegende Interessen von kantonaler oder gesamtschweizerischer Bedeutung. Der Kerngehalt der Schutzwerte ist ungeschmälert zu erhalten. Für den Moor- und Moorlandschaftsschutz gilt Artikel 78 Absatz 5.

4 Der Bund unterstützt die Massnahmen der Kantone zur Sicherung und Stärkung der Biodiversität.

 

Art. 197 Ziff. 122 12. Übergangsbestimmung zu Art. 78a (Landschaft und Biodiversität)

Bund und Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 78a innerhalb von fünf Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände.

 

 

[1] SR 101
[2] Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

Diese Initiative wurde lanciert von folgenden Komitee-Mitgliedern (nach Alphabet Nachname):

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Fluri Kurt, Solothurn

 
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Haus Maja, Solothurn

 
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Killias Martin, Lenzburg
 
 
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Leugger-Eggimann Urs, Arlesheim
 
 
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Marendaz Guignet Evelyne, Cully

 
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Müller Werner, Schöfflisdorf

 
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Oberer Suzanne, Liestal
 
 
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Pearson Perret Sarah, Neuchâtel
 
 
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Rausch Heribert, Erlenbach

 
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Riva Enrico, Bern

 
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Rodewald Raimund, Biel
 
 
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Schmid Adrian, Luzern
 
 
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Schneider Schüttel Ursula, Murten
 
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Seidl Irmengard, Zürich

 
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Diese Initiative wird von folgenden Organisationen unterstützt:

Ausgesuchte Meinungen aus der Bevölkerung und der Politk

Medien

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