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Eidg. Volksinitiative «Mikrosteuer auf dem bargeldlosen Zahlungsverkehr»

Die Mikrosteuer-Initiative bezweckt die Einführung einer Steuer, welche automatisch auf dem elektronischen Zahlungsverkehr erhoben wird. Dafür wird die Mehrwertsteuer, die direkte Bundessteuer und die Stempelsteuer ersetzt. Durch eine neue Steuer können drei bisherige Steuern abgelöst werden.

Das aktuelle Steuersystem ist kompliziert und teuer. Es braucht ein neues, effizientes System, welches für jeden verständlich ist. Ausserdem führt die Mikrosteuer zu einer faireren Besteuerung. Die Finanzindustrie trägt wenig zu den Steuern bei, obwohl sie hohe Gewinne erzielt. Die Finanzkrise 2008 hat gezeigt, dass das Volk im Ernstfall haftet: Privatisierung von Gewinnen und Sozialisierung von Verlusten, das geht nicht.

Die wichtigsten Argumente, ...


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Die Microsteuer ersetzt die Mehrwertsteuer, die direkte Bundessteuer und die Stempelsteuer.


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Von der Mikrosteuer profitieren vor allem Privatpersonen und KMU.


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Die Mikrosteuer ist einfach in der Umsetzung.


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Das aktuelle Steuersystem ist kompliziert und teuer. Es braucht ein neues, effizientes System, welches für jeden verständlich ist.


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Ausserdem führt die Mikrosteuer zu einer faireren Besteuerung. Die Finanzindustrie trägt wenig zu den Steuern bei, obwohl sie hohe Gewinne erzielt.

Argumente, Fragen und Antworten, Mythen

Was will die Mikrosteuer-Initiative?

Die Mikrosteuer-Initiative bezweckt die Einführung einer Steuer, welche automatisch auf dem elektronischen Zahlungsverkehr erhoben wird. Dafür wird die Mehrwertsteuer, die direkte Bundessteuer und die Stempelsteuer ersetzt. Durch eine neue Steuer können drei bisherige Steuern abgelöst werden.

Initiativtext

Die Bundesverfassung[1] wird wie folgt geändert:

Art. 128 Mikrosteuer auf dem bargeldlosen Zahlungsverkehr

1 Der Bund erhebt auf jeder Belastung und jeder Gutschrift des bargeldlosen Zahlungsverkehrs eine Mikrosteuer mit einem einheitlichen Steuersatz. Er bezweckt damit eine einfache Besteuerung und transparente Finanzströme. Der maximale Steuersatz der Mikrosteuer beträgt 5 Promille.
2 Die Mikrosteuer ersetzt die Mehrwertsteuer, die direkte Bundessteuer und die Stempelsteuer.
3 Der Ertrag der Mikrosteuer wird für die Finanzierung der Aufgaben des Bundes und für die Kompensation der Kantone verwendet.
4 Das Gesetz regelt die Mikrosteuer nach folgenden Grundsätzen:
a. In der Schweiz werden die Abwickler von bargeldlosen Zahlungen verpflichtet, die Mikrosteuer automatisch einzuziehen; die Abwickler werden dafür entschädigt.
b. Systematische Verrechnungen unterliegen ebenfalls der Mikrosteuer; die Steuerpflicht ist durch Selbstdeklaration zu erfüllen.
c. Bargeldlose Zahlungen im Ausland von Personen mit steuerlicher Ansässigkeit in der Schweiz unterliegen ebenfalls der Mikrosteuer; deren Steuerpflicht ist durch Selbstdeklaration zu erfüllen.
d. Erheben Staaten eine der schweizerischen Mikrosteuer gleichwertige Steuer, so schliesst der Bund entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen ab.
5 Sinn und Zweck der Mikrosteuer sind zu respektieren.

Art. 130
Aufgehoben

Art. 132 Sachüberschrift und Abs. 1
Verrechnungssteuer
1 Aufgehoben

Art. 197 Ziff. 122
12. Übergangsbestimmungen zu Art. 128 (Mikrosteuer auf dem bargeldlosen Zahlungsverkehr)
1 Die Bundesversammlung erlässt innerhalb von vier Jahren nach Annahme von Artikel 128 durch Volk und Stände die zu dessen Ausführung sowie zur Aufhebung der Mehrwertsteuer, der direkten Bundessteuer und der Stempelsteuer erforderlichen Bestimmungen.
2 Im ersten Jahr nach Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen beträgt der Steuersatz 0,05 Promille. In der Folge wird der Steuersatz so angepasst, dass die Mehrwertsteuer, die direkte Bundessteuer und die Stempelsteuer reduziert und so bald wie möglich aufgehoben werden können.
3 Die Schweizerische Nationalbank veröffentlicht nach Annahme von Artikel 128 durch Volk und Stände monatlich die Gesamtheit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, einschliesslich Giroüberträge, Interbank-Zahlungen, Intrabank-Zahlungen und Zahlungen über neue Technologien.

1  SR 101
2   Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

Im Bundesblatt veröffentlicht: 25.02.2020
Ablauf der Sammelfrist: 05.11.2021

Diese Initiative wurde lanciert von folgenden Komitee-Mitgliedern (nach Alphabet Nachname):

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Felix Bolliger, lic. oec. HSG
Inhaber der Felix Bolliger AG für Vermögensverwaltung

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 Beat Bürgenmeier Prof. em.
der Universität Genf in Wirtschaftswissenschaft

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Franco Cavalli Prof. em. 
Alt-Nationalrat, Leiter Institut für onkologische Forschung in Bellinzona

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Marc Chesney Prof. Dr. 
Finanzprofessor an der Universität Zürich
marcchesney.com

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Hélène Gache
Politikerin und Geschäftsführerin eines KMU (Beratung und IT)

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Anton Gunzinger Prof. Dr. ETH
Inhaber der Super Computing Systems (SCS) AG, Zürich.

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Gérard Jolimay
eh. Geschäftsleiter eines grossen Dienstleistungsunternehmens

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Andrea Lacroix
Ausgebildete Anwältin, Kantonsverwaltung Genf

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Dick Marty a.Ständerat
Staatsanwalt des Kantons Tessin, eh. Mitglied der Parlamentarierdelegation beim Europarat

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Guy Mettan
Journalist und Politiker

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Jean-Cédric Michel
International Anwalt in der Schweiz, in Europa und den USA

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Sergio Rossi, Prof. Dr., Ph.D.
Ordentlicher Professor an der Universität Freiburg (Schweiz), Lehrstuhl für Makroökonomie und monetäre Ökonomie

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Oswald Sigg Dr. rer. pol. 
Journalist (SDA / SRG / Bundesverwaltung), 2005-2009 Bundesratssprecher und Vizekanzler der Eidgenossenschaft

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 Jacob Zgraggen Dr. iur.
Geschäftsleitungsmitglied bei der Bank Julius Bär 1981-1993.
Seit 1994 selbständiger Wirtschaftsanwalt und Verwaltungsrat bei diversen KMU.

Diese Initiative wird von folgenden Organisationen unterstützt:

Ausgesuchte Meinungen aus der Bevölkerung und der Politk

Medien

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