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Image Herz schwebend zwischen zwei Händen

«Organspende fördern - Leben retten» in Kürze

(Eidg. Volksinitiative)

Jedes Jahr sterben etwa 100 Menschen, weil Organe fehlen. Dies entspricht zwei Menschen pro Woche. In der Schweiz warten im zurzeit über 1480 Menschen auf eine Organspende.

Mit einem JA zur Volksinitiative

«Organspende fördern – Leben retten»

helfen Sie, die Anzahl potenzieller Organspender in der Schweiz zu erhöhen und Leben zu retten.

Die wichtigsten Argumente, ...

 OrganspendeLebenretten small

weil 85% unserer Bevölkerung der Organspende gegenüber positiv bis sehr positiv eingestellt sind.

 OrganspendeLebenretten small

weil es die Angehörigen durch eine verbindliche Willensäuserung in einem elektronischen Register entlastet.

OrganspendeLebenretten small

weil die Lösung der vermuteten Zustimmung Klarheit und Sicherheit in der Organspende schafft.

OrganspendeLebenretten small

weil Angehörigengespräche nach wie vor stattfinden, ausser bei hinterlegtem Nichtspendewillen.

OrganspendeLebenretten small

weil die Lösung der vermuteten Zustimmung eine offene, moderne und faire Lösung für alle, Befürworter der Organspende, Unschlüssige und Gegner ist.

Argumente, Fragen und Antworten, Mythen

Nichts, der Spendewille wird auch ohne dokumentierte Zustimmung wie Spendekarte oder Spenderegister vermutet. Ein zusätzlicher Eintrag als Spender in ein Register ist wünschenswert. Die Information der Angehörigen bleibt genauso wichtig wie bisher.

Initiativtext

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 119a Abs. 4

4 Die Spende von Organen, Geweben und Zellen einer verstorbenen Person zum Zweck der Transplantation beruht auf dem Grundsatz der vermuteten Zustimmung, es sei denn, die betreffende Person hat zu Lebzeiten ihre Ablehnung geäussert.

Art. 197 Ziff. 122
12. Übergangsbestimmung zu Art. 119a Abs. 4 (Transplantationsmedizin)

Ist die entsprechende Gesetzgebung drei Jahre nach der Annahme von Artikel 119a Absatz 4 durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung; diese Bestimmungen gelten bis zum Inkrafttreten der betreffenden Gesetzgebung.

1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

Diese Initiative wurde von folgenden Komitee-Mitgliedern lanciert (nach Alphabet Nachname):

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Cattin Julien, Roche

 
(Web-Seite)

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Grand Arnaud, Montreux

 
(Web-Seite)

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Jost Anne-Céline, Villard-sur-Chamby
 
 
(Web-Seite)

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Moser Meryl, Corseaux
 
 
(Web-Seite)

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Nicollier Mélanie, Montreux

 
(Web-Seite)

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Sherif Ludovic, Veytaux

 
(Web-Seite)

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Sievi Stephan, Vevey
 
 
(Web-Seite)

Diese Initiative wird von folgenden Organisationen unterstützt:

Ausgesuchte Meinungen aus der Bevölkerung und der Politk

Medien

Image Jeder soll zum Organspender werden Neue Zürcher Zeitung NZZ
Image Schweizer wollen viel mehr Organe spenden 20min