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Image Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)

Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)

(Eidgenösische Volksinitiative)

Die Krankenkassenprämien sind in den vergangenen Jahren deutlich stärker gestiegen als Löhne und Renten. Das stellt für viele Menschen ein grosses Problem dar. Da die Grundversicherung über Kopfprämien finanziert wird, zahlen alle die gleichen Prämien, unabhängig vom Einkommen. Das heisst: Je mehr die Prämien steigen, desto mehr schmerzen sie insbesondere Personen mit mittleren und tiefen Einkommen. Gegenwärtig beträgt die Belastung im Durchschnitt 14% des verfügbaren Einkommens. Das ist zu viel!

 

Die wichtigsten Argumente, ...


79727694 s

SENKUNG DER PRÄMIENLAST FÜR DIE VERSICHERTEN.


30730291 s

SCHUTZ DER VERSICHERTEN VOR ZUKÜNFTIGEN KÜRZUNGEN


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GEWÄHRLEISTUNG DES ZUGANGS ZU DEN GESUNDHEITSLEISTUNGEN FÜR ALLE

Argumente, Fragen und Antworten, Mythen

Bestimmung des massgebenden Einkommens

Die steuerbaren Einkünfte werden als massgebendes Einkommen bestimmt, da diese im Steuerrecht bereits klar definiert sind. Steuerbare Einkünfte sind alle Einkünfte, die bei der Steuererklärung angegeben werden müssen, also etwa Nettolohn, Zinsen, Mieteinnahmen etc. Werden die steuerbaren Einkünfte als Grundlage verwendet, sind zusätzlich Sozialabzüge für Kinder und insbesondere Alleinerziehende vorzusehen, da diese sonst gegenüber dem heutigen System schlechter gestellt würden. Weitere Sozialabzüge könnten vom Gesetzgeber definiert werden.
Einen Teil des Vermögens soll auch in der Bestimmung des massgebenden Einkommens berücksichtigt werden, um zu verhindern, dass Haushalte mit tiefem Einkommen aber hohen Vermögen Anspruch auf Prämienverbilligung erhalten. Vorgeschlagen wird ein Fünftel des Reinvermögens.
Insgesamt kommen wir so auf folgendes, massgebendes Einkommen: Steuerbare Einkünfte, minus Sozialabzüge für Kinder und Alleinstehende, plus 1/5 des Reinvermögens.

Initiativtext

Die Bundesverfassung[1] wird wie folgt geändert:


Art. 117Abs. 3
3 Versicherte haben Anspruch auf eine Verbilligung der Krankenversicherungsprämien. Die von den Versicherten zu übernehmenden Prämien betragen höchstens zehn Prozent des verfügbaren Einkommens. Die Prämienverbilligung wird zu mindestens zwei Dritteln durch den Bund und im verbleibenden Betrag durch die Kantone finanziert.


Art. 197 Ziff. 12
12. Übergangsbestimmung zu Art. 117 Abs. 3 (Verbilligung der Krankenversicherungsprämien)
Ist die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 117 Absatz 3 drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg. 

 

[1]           SR 101

Diese Initiative wurde lanciert von folgenden Komitee-Mitgliedern (nach Alphabet Nachname):

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Barrile Angelo, Zürich

 
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Birrer-Heimo Prisca, Rothenburg

 
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Carobbio Guscetti Marina, Lumino
 
 
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Daurù Andreas, Winterthur
 
 
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Feri Yvonne, Wettingen

 
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Gysi Barbara, Will

 
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La Mantia Gina, Olivone
 
 
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Lepori Carlo, Rove redo
 
 
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Levrat Christian, Vuadens

 
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Maillard Pierre-Yves, Renens

 
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Nordmann Roger, Lausanne
 
 
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Rossini Stéphane, Nendaz
 
 
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Ruiz Rebecca, Lausanne

 
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Schläfli Nina, Kreuzlingen

 
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Sorg Michael, Zürich
 
 
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Steiert Jean-François, Fribourg
 
 
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Wyss Sarah, Basel

 
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Ziltener Erika, Zürich

 
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Diese Initiative wird von folgenden Organisationen unterstützt:

Ausgesuchte Meinungen aus der Bevölkerung und der Politk

Medien

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