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«Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit (STOPP Impfpflicht)»

(Eidgenösische Volksinitiative)

«STOPP Impfpflicht» fordert in der Verfassung das Grundrecht, dass jeder Mensch die Freiheit hat, selbst bestimmen zu können, ob er sich impfen lassen will oder die Impfung verweigert, ohne dass er gebüsst werden kann oder dass ihm soziale oder beruflich Benachteiligungen entstehen.

Die Menschen, die Bedenken gegen Impfstoffe äussern, sind keine Feinde der Wissenschaft und der Gesundheit. Sie sind ihr Gewissen und der Antrieb für den Fortschritt.

 

STOPP-Impfpflicht - Das Video

Die wichtigsten Argumente, ...


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Eine Impfung zu verweigern ist ein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit.


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Genetische Impfstoffe sind nicht auf Langzeitnebenwirkungen getestet und gelten zurecht für viele Menschen als unsicher.


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Der Nutzen einer Impfung ist eine Glaubensfrage, entweder man glaubt daran oder nicht.


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Es darf nie sein, das Wirtschaft oder Politik darüber eintscheiden, was in unseren Körper gespritzt werden muss.


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Ein geimpfter Mensch ist hoffentlich gegen die Krankheit immun. Ein Ungeimpfter kann ihn nicht mehr anstecken.


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Der genetische Impfstoff wird von vielen Wissenschaftler und Ärzten als möglicherweise krebserregend eingestuft.

Argumente, Fragen und Antworten, Mythen

In Art. 10 der schweizerischen Verfassung steht, dass jeder Mensch das Recht auf körperliche Unversehrtheit hat.
Alles was subkutan (aus lateinisch sub für ‚unter‘ und cutis für ‚Haut‘) injiziert oder verändert wird, wird mit diesem Grundsatz soweit geregelt, dass man einen subkutanen Eingriff verweigern kann. Der Grundsatz regelt jedoch nicht, was geschieht, wenn durch die Verweigerung andere Einschränkungen erlassen werden.
Damit Menschen, die an sich einen subkutanen Eingriff verweigern, nicht bestraft, sozial oder beruflich benachteiligt werden können, wurde der Art.10 um den Abs. 2bis erweitert.

Initiativtext

Die Bundesverfassung[1] wird wie folgt geändert:


Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit

2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.

2bis Eingriffe in die körperliche und geistige Unversehrtheit bedürfen der Zustimmung der betroffenen Person. Aus der Verweigerung der Zustimmung darf die betroffene Person nicht gebüsst werden und es dürfen ihr keine sozialen oder beruflichen Nachteile erwachsen.

 

 

Art. 197 Ziff. 12[2]

12. Übergangsbestimmung zu Art. 10 Abs. 2 und 2bis (Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit)

Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 10 Absatz 2 und 2bis bis spätestens ein Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat sie in Form der Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Diese Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes.

 

 

[1] SR 101
[2] Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

Diese Initiative wurde lanciert von folgenden Komitee-Mitgliedern:

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Richard Koller
Mönchaltorf ZH
 

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Christian Oesch
Eriz BE
 

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Yvette Estermann
Kriens LU
 

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Marco Rima
Oberägeri ZG
 

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Charles Pache
Bern BE
 

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Istvan Stephan Hunter
Bärschwil SO

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Manuel Padrutt
Bad Ragaz SG
 

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Andrea Sabina Di Ninno-Enggist
Castione TI
 

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Daniel Trappitsch
Buchs SG
 

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Paul Hess
Luzern LU

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Patrick Jetzer
Dübendorf ZH
 

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Albert Gort
Titterten BL
 

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Markus Holzer
Romanshorn TG
 

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Marion Russek
Steinhausen ZG

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Brigitte Barmann
Elgg ZH
 

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Jeannette Daghari
Sursee LU
 

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Benedict Schweizer
Wil SG
 

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Annemarie Heisler
Ebikon LU

Diese Initiative wird von folgenden Organisationen unterstützt:

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Medien

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Die Initianten um die Freiheitliche Bewegung Schweiz haben die «Stopp Impfpflicht»-Initiative eingereicht. Über 125'200 Menschen haben das Volksbegehren unterschrieben.

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Die Initiative hätte weitreichende Folgen über die Impfthematik hinaus, sagt Bernhard Rütsche von der Universität Luzern. Die 2G-Regel wäre vom Tisch.