
Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung in Kürze
(Eidg. Volksinitiative)
Zusammengefasst geht es darum, Werbung für Tabakprodukte, die Kinder oder Jugendliche erreicht, einzudämmen. Konkret soll Zigaretten-Werbung auf Plakaten im öffentlichen Raum in allen Schweizer Kantonen verboten werden. Auch Kinowerbung, Inserate, Festival-Sponsoring und Online-Werbung für Tabak sollen in Zukunft nicht mehr erlaubt sein
Die wichtigsten Argumente, ...
weil Tabakwerbung zum Rauchen verführt.
weil Junge häufiger rauchen.
weil Raucher-Karrieren früh beginnen.
weil Tabak-Werbung auf die Jungen zielt.
weil Tabakwerbung in der Schweiz zu lasch reglementiert ist.
weil die Kosten für die Allgemeinheit enorm sind.
Argumente, Fragen und Antworten, Mythen
Im Gegensatz zu den meisten europäischen Ländern sind in der Schweiz Tabak-Werbung, -Verkaufsförderung und -Sponsoring omnipräsent. Die Tabakindustrie setzt sehr subtile Strategien ein, damit die Verkaufsförderung ihrer Produkte für das Zielpublikum (Jugendliche und Raucher) augenfällig ist, für den Rest der Bevölkerung hingegen relativ diskret bleibt. Im Ranking der «Tobacco Control Scale in Europe» 2017 schafft es die Schweiz nur auf Platz 21 von 35 gelisteten Staaten. Im Bereich «Massnahmen gegen Tabakwerbung» erhält die Schweiz lediglich zwei von dreizehn möglichen Punkten – kein anderes Land im Rating schneidet in dieser Kategorie so schlecht ab.
Initiativtext
Die Bundesverfassung[1] wird wie folgt geändert:
Art. 41 Abs. 1 Bst. g
1 Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass:
g. Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden sowie ihre Gesundheit gefördert wird.
Art. 118 Abs. 2 Bst. b
2 Er erlässt Vorschriften über:
b. die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren; er verbietet namentlich jede Art von Werbung für Tabakprodukte, die Kinder und Jugendliche erreicht;
Art. 197 Ziff. 12[2]
12. Übergangsbestimmung zu Art. 118 Abs. 2 Bst. b (Schutz der Gesundheit)
Die Bundesversammlung verabschiedet die gesetzlichen Ausführungsbestimmungen innert drei Jahren seit Annahme von Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b durch Volk und Stände.
Diese Initiative wurde lanciert von folgenden Komitee-Mitgliedern (nach Alphabet Nachname):

Almonte Luana, Biel
(Web-Seite)

Bianchini Alessandra, Capolago
(Web-Seite)

Cerny Thomas, St. Gallen
(Web-Seite)

Diener Nicolas, Zürich
(Web-Seite)

Eberle Bruno, Herisau
(Web-Seite)

El Fehri Verena, Lausanne
(Web-Seite)

Fischer-Täschler Doris, Seengen
(Web-Seite)

Huber Elisabeth, Zürich
(Web-Seite)

Leimgruber Christine, Baden
(Web-Seite)

Lévy Anne, Basel
(Web-Seite)

Luchsinger Philippe, Affoltern am Albis
(Web-Seite)

Mesnil Marcel, Corminboeuf
(Web-Seite)

Möller Alexander, Männedorf
(Web-Seite)

Nicod Laurent, Chigny
(Web-Seite)

Quinto Carlos, Basel
(Web-Seite)

Rochat Didier, Neuchâtel
(Web-Seite)

Schlup Jürg, Bern
(Web-Seite)

Stöckli Hans, Biel
(Web-Seite)

Stohler Nadja, Basel
(Web-Seite)

Tschöpe Andreas, Bern
(Web-Seite)

Uginet Corinne, Marsens
(Web-Seite)

Vittoz Grégoire, Lausanne
(Web-Seite)

Zellweger Michael, Riehen
(Web-Seite)

Zinggeler Fuhrer Heidi, Untervaz/GR
(Web-Seite)

Zirbs Savigny Brigitte, Perly-Certoux
(Web-Seite)

Zulian Gilbert, Veyrier
(Web-Seite)

Zybach Ursula, Spiez
(Web-Seite)