«Gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer (Korrektur-Initiative)»
(Eidg. Volksinitiative)
Die Korrektur-Initiative verhindert Waffenexporte in Bürgerkriegsländer und in Länder, die systematisch und schwerwiegend Menschenrechte verletzen. Mit der Initiative kann die Bevölkerung endlich beim Thema Waffenexporte mitreden!
Im Sommer wollte der Bundesrat auf Druck der Rüstungslobby Waffenexporte in Bürgerkriegsländer erlauben. Riesiger Widerstand aus der Bevölkerung brachte ihn von seinem Plan ab. Doch die Hintertür für Waffenexporte in Bürgerkriegsländer bleibt offen. Der Bundesrat könnte jederzeit wieder die Waffenexportregeln liberalisieren.
Darum braucht es die Korrektur-Initiative! Gemeinsam verhindern wir Waffenexporte in Bürgerkriegsländer und in Länder, die systematisch und schwerwiegend Menschenrechte verletzen.
Die wichtigsten Argumente, ...
Rüstungsexporte gehören unter demokratische Kontrolle.
Die Allianz will keine Verschärfung der Waffenexportpraxis, sondern eine Rückkehr zum Status Quo von 2014.
Waffen in Krisenregionen gelangen schnell in die Hände von Terroristen.
Der Bundesrat kann die Lockerung schon nächstes Jahr wieder gewähren.
Die Schweiz muss Fluchtursachen bekämpfen.
Argumente, Fragen und Antworten, Mythen
Momentan entscheidet der Bundesrat in Eigenregie über die Waffenexport-Politik der Schweiz. Ein einzelner personeller Wechsel im Bundesrat kann die Grundsätze der Exportpolitik komplett in eine andere Richtung bewegen. Kriegsmaterial-Exporte sind jedoch zu wichtig, um sie dem Zufall zu überlassen. Mit der Korrektur-Initiative würde die Kontrolle über die Rüstungsexport-Politik nicht mehr auf Verordnungsebene, sondern auf Verfassungs- und Gesetzesebene geregelt. Nur so ist eine Mitsprache von Parlament und Bevölkerung gewährleistet.
Initiativtext
Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 107 Abs. 2–4
2 Er [der Bund] erlässt in der Form eines Bundesgesetzes Vorschriften über die Herstellung, die Beschaffung und den Vertrieb sowie über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial.
3 Auslandsgeschäfte mit Kriegsmaterial sind insbesondere verboten, wenn:
a. das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen, namentlich für:
1. demokratische Länder, die über ein Exportkontrollregime verfügen, das mit demjenigen der Schweiz vergleichbar ist,
2. Länder, die ausschliesslich im Rahmen einer Resolution des Sicherheitsrats der Organisation der Vereinten Nationen in solche Konflikte verwickelt sind;
b. das Bestimmungsland Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt;
c. im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird; oder
d. im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das Kriegsmaterial an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben wird.
4 Abweichend von Absatz 3 kann das Gesetz Ausnahmen vorsehen für Geräte zur humanitären Entminung sowie für einzelne Hand- und Faustfeuerwaffen mit dazu-gehöriger Munition, sofern die Waffen ausschliesslich privaten oder sportlichen Zwecken dienen.
Art. 197 Ziff. 122
12. Übergangsbestimmung zu Art. 107 Abs. 2–4 (Waffen und Kriegsmaterial)
Treten innerhalb von drei Jahren nach Annahme von Artikel 107 Absätze 2–4 durch Volk und Stände die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg; diese gelten bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen.
1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
Im Bundesblatt veröffentlicht: 11.12.2018
Ablauf der Sammelfrist: 11.06.2020
Diese Initiative wurde von folgenden Komitee-Mitgliedern lanciert (nach Alphabet Nachname):
Bachmann François, Penthalaz
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Bardill Johannes, Hirzel
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Burgermeister Jean, Genève
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Chevalley Isabelle, St-George
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Christen Michael, Riedtwil
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Félix Nicolas, Carouge
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Flach Beat, Auenstein
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Frösch Therese, Bern
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Graf Seiler Priska, Kloten
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Jansen Ronja, Frenkendorf
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Jaria Anthony, Corpataux
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Krattiger Eva, Bern
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Küng Magdalena, Wohlen
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Landolt Martin, Näfels
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Lang Josef, Bern
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Lempert Lewin, Zürich
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Mazzone Lisa, Genève
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Naeff Anna, Schaffhausen
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Repond Julien, Châtelaine
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Schmid Judith, Biel
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Seydoux-Christe Anne, Delémont
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Sommaruga Carlo, Genève
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Sommaruga Cornelio, Genève
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Streiff Marianne, Urtenen
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Trede Aline, Bern
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Waeger Muriel, Yverdon-les-Bains
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Wallimann-Sasaki Thomas, Ennetmoos
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