Eidg. Volksinitiative »Asylmissbrauch stoppen! (Grenzschutzinitiative)«
Letzter Abgabetermin, der 28.11.2025, in:

'Asylmissbrauch stoppen! (Grenzschutzinitiative)'
Eidgenössische Volksinitiative
Die Eidgenössische Volksinitiative «Asylmissbrauch stoppen! (Grenzschutzinitiative)» zielt darauf ab, den Asylmissbrauch in der Schweiz zu bekämpfen und den Grenzschutz zu verstärken.
Kernanliegen der Initiative:
1. Kein Asyl für Personen aus sicheren Drittstaaten
Personen, die über sichere Drittstaaten wie Italien oder Österreich in die Schweiz einreisen, um Asyl zu beantragen, soll weder die Einreise noch das Asyl gewährt werden.
2. Begrenzung der Asylgewährungen
Es soll eine jährliche Höchstzahl von maximal 5'000 Asylgewährungen eingeführt werden.
3. Abschaffung der vorläufigen Aufnahme
Personen mit abgelehntem Asylgesuch soll keine vorläufige Aufnahme und damit kein Bleiberecht mehr in der Schweiz gewährt werden.
4. Systematische Grenzkontrollen
Einreisende Personen sollen systematisch kontrolliert werden, wobei die Einreise nur mit gültigem Aufenthaltstitel oder einer anderweitigen Einreiseberechtigung gestattet wird.
Die Eidgenössische Volksinitiative „Asylmissbrauch stoppen! (Grenzschutzinitiative)“ verfolgt eine restriktive Asylpolitik mit dem Ziel, den Zuzug von Asylsuchenden in die Schweiz drastisch zu begrenzen. Die Initiative schlägt vor, dass Asylsuchende, die aus sicheren Drittstaaten einreisen, gar kein Asyl mehr erhalten. Zudem sollen systematische Grenzkontrollen eingeführt und die Möglichkeit der vorläufigen Aufnahme abgeschafft werden. Eine jährliche Obergrenze von 5'000 Asylgewährungen soll das Asylsystem weiter einschränken.
Reduzierung des Asylmissbrauchs 📉
- Die Initiative soll verhindern, dass Personen aus sicheren Drittstaaten (z. B. Italien, Österreich) in der Schweiz Asyl beantragen, obwohl sie bereits in einem anderen Land Schutz gefunden haben könnten.
- Dadurch könnten echte Flüchtlinge bevorzugt werden, während wirtschaftlich motivierte Migration eingeschränkt wird.
Entlastung des Asylsystems und der Sozialhilfe 📊
- Eine Begrenzung auf 5’000 Asylgewährungen pro Jahr könnte die Kosten für Unterbringung, Sozialleistungen und Integrationsmassnahmen reduzieren.
- Dies würde insbesondere Kantone und Gemeinden finanziell entlasten.
Mehr Kontrolle über Migration 🚧
- Durch systematische Grenzkontrollen könnten unerlaubte Einreisen erschwert werden.
- Eine striktere Regelung soll verhindern, dass Personen ohne gültige Einreisedokumente oder ohne Schutzanspruch in die Schweiz gelangen.
Erhöhung der Sicherheit 🚨
- Befürworter argumentieren, dass eine bessere Kontrolle der Grenzen das Risiko illegaler Aktivitäten verringern könnte.
- Sie sehen darin auch eine Massnahme gegen potenzielle Kriminalität und Parallelgesellschaften.
Weniger Belastung für Infrastruktur und Wohnraum 🌍
- Eine Begrenzung der Asylgewährungen könnte den Druck auf den Wohnungsmarkt, das Bildungssystem und die Gesundheitsversorgung verringern.
Verstoss gegen internationale Abkommen ⚖️
- Die Initiative widerspricht der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Non-Refoulement-Prinzip, das besagt, dass Schutzsuchende nicht in Länder zurückgeschickt werden dürfen, in denen ihnen Verfolgung droht.
- Die Schweiz würde gegen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen verstossen, insbesondere das Dublin-Abkommen, das die Verantwortung für Asylverfahren innerhalb Europas regelt.
Abschaffung des individuellen Asylrechts ⛔
- Die Regelung, dass niemand aus einem sicheren Drittstaat Asyl beantragen kann, würde faktisch das individuelle Asylrecht in der Schweiz stark einschränken.
- Menschen in echter Not hätten kaum noch eine Möglichkeit, Schutz zu erhalten.
Unmenschlichkeit und fehlende Solidarität 🤝
- Viele Schutzsuchende kommen aus Kriegs- oder Krisengebieten (z. B. Syrien, Afghanistan, Ukraine) und hätten kaum legale Wege, in die Schweiz zu gelangen.
- Die Initiative könnte dazu führen, dass die Schweiz sich ihrer humanitären Verantwortung entzieht und weniger Flüchtlingen Schutz gewährt.
Praktische Umsetzbarkeit fraglich ❓
- Systematische Grenzkontrollen sind in einem Schengen-Staat schwer umsetzbar und könnten zu Problemen mit der EU führen.
- Die geplante Obergrenze von 5’000 Asylgewährungen pro Jahr ist willkürlich und würde in Krisenzeiten nicht ausreichen.
Gefahr für Integration und Wirtschaft 💼
- Eine restriktivere Asylpolitik könnte dazu führen, dass weniger Menschen mit Potenzial für den Arbeitsmarkt in die Schweiz kommen.
- In der Vergangenheit haben viele anerkannte Flüchtlinge erfolgreich in der Schweiz gearbeitet und sich integriert.
Image der Schweiz als humanitäres Land leidet 🌍
- Die Schweiz hat eine lange Tradition als neutraler und humanitärer Staat. Eine so harte Asylpolitik könnte das internationale Ansehen der Schweiz beschädigen.
- Kirchen, Hilfswerke und Menschenrechtsorganisationen kritisieren, dass die Initiative mit den humanitären Werten der Schweiz unvereinbar sei.
Text der Verfassungsänderung
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 57a Schutz der Landesgrenzen
1 Die Schweizer Grenzübergänge werden bewacht und die Schweizer Landesgrenzen überwacht. Einreisende Personen werden systematisch kontrolliert. Die Personenkontrolle beim Grenzübertritt kann physisch oder elektronisch erfolgen. Für Schweizerinnen und Schweizer, für ausländische Staatsangehörige mit einem gültigen Schweizer Aufenthaltstitel für die Dauer von mindestens einem Jahr sowie für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die die Landesgrenzen regelmässig überqueren, sind vereinfachte Verfahren vorzusehen.
2 Der Gesetzgeber kann für gewisse Personengruppen, insbesondere für Staatsangehörige aus Herkunftsstaaten mit einer erhöhten Anzahl Staatsangehöriger, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, eine Anmeldepflicht für die Einreise vorsehen. Bund und Kantone erheben zu diesem Zweck Anzahl und Herkunft der illegal eingereisten oder sich illegal in der Schweiz aufhaltenden Personen.
3 Personen ohne gültigen Aufenthaltstitel oder anderweitige Einreiseberechtigung wird die Einreise verweigert.
4 Personen, die über einen sicheren Drittstaat einreisen, um in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, wird keine Einreise und kein Asyl gewährt. Eine vorläufige Aufnahme ist ausgeschlossen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Bürgerinnen und Bürger von angrenzenden Staaten.
5Für Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Staat, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, wegen ihrer Ethnie, Religionszugehörigkeit, Staatsbürgerschaft, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, kann der Bundesrat ein jährliches Asylgewährungskontingent gemäss Artikel 121a Absatz 2 von höchstens 5000 Personen festlegen.
6 Sobald Behörden oder öffentlich-rechtliche Körperschaften im Bund, in den Kantonen oder in den Gemeinden Kenntnis haben von Personen, die sich ohne gültigen Aufenthaltstitel oder anderweitige Einreiseberechtigung in der Schweiz aufhalten, melden sie diese Personen umgehend dem Bund. Der Bund stellt in Zusammenarbeit mit den Kantonen sicher, dass illegal eingereiste oder sich illegal in der Schweiz aufhaltende Personen die Schweiz innerhalb von längstens 90 Tagen verlassen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anschluss an eine Schweizer Sozialversicherung, insbesondere die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder die Invalidenversicherung, und an eine Krankenversicherung ausgeschlossen; vorbehalten bleiben zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen.
7 Nach Ablauf der Frist nach Absatz 6 sind Arbeitsverträge zwischen Arbeitgebern und den Personen ohne gültigen Aufenthaltstitel nichtig und vermitteln insbesondere keinen Anspruch auf Lohn oder sonstige Entschädigungen; Zuwiderhandlungen werden vom Gesetz unter Strafe gestellt.
Art. 197 Ziff. 172
17. Übergangsbestimmungen zu Art. 57a (Schutz der Landesgrenzen)
1 Nach Annahme von Artikel 57a durch Volk und Stände werden keine vorläufigen Aufnahmen mehr gewährt und keine neuen Ausweise für vorläufig Aufgenommene mehr ausgestellt.
2 Erachtet der Bundesrat Artikel 57a als unvereinbar mit einem internationalen Abkommen, so verhandelt er die entsprechenden Bestimmungen dieses Abkommens neu. Gelingt dies innerhalb von achtzehn Monaten seit der Annahme von Artikel 57a durch Volk und Stände nicht, so kündigt die Schweiz dieses Abkommen auf den nächstmöglichen Termin.
3 Bis zum Inkrafttreten der erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat innerhalb von zwei Jahren nach Annahme von Artikel 57a durch Volk und Stände entsprechende Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Im Übrigen ist Artikel 57a mit seiner Annahme durch Volk und Stände unmittelbar anwendbar.
1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
Diese Initiative wurde lanciert von folgenden Komitee-Mitgliedern (nach Alphabet Nachname):
Es wurden keine Mitglieder des Initiativkomitees gefunden.
Dieses Referendum wird von folgenden Organisationen unterstützt:
Medien
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