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Eidg. Volksinitiative »Für gentechnikfreie Lebensmittel (Lebensmittelschutz-Initiative)«

'Für gentechnikfreie Lebensmittel (Lebensmittelschutz-Initiative)'

Eidgenössische Volksinitiative

Die eidgenössische Volksinitiative «Für gentechnikfreie Lebensmittel (Lebensmittelschutz-Initiative)» hat zum Ziel, die Schweizer Landwirtschaft, den Gartenbau und die Forstwirtschaft frei von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) zu halten. Sie fordert eine Anpassung der Bundesverfassung, um klare Regeln für den Umgang mit GVO zu etablieren.​

Kernanliegen der Initiative:

1. Bewilligungspflicht

Das Inverkehrbringen und die Freisetzung von GVO sollen einem Bewilligungsverfahren unterliegen, in dem die Risiken geprüft werden.

2. Kennzeichnungspflicht

GVO müssen klar gekennzeichnet werden, um die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten sowie die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten und Täuschungen zu verhindern.

3. Förderung der gentechnikfreien Produktion

Der Bund soll eine gentechnikfreie landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstwirtschaftliche Produktion sicherstellen und die dazu notwendige Forschung und Züchtung unterstützen.

4. Kostenübernahme für Koexistenzmassnahmen

Unternehmen, die GVO in Verkehr bringen, sollen die Kosten für Massnahmen tragen, die ein Nebeneinander von gentechnisch veränderten und gentechnikfreien Kulturen ermöglichen. ​

5. Patentbeschränkungen

Patente sollen sich nicht auf Pflanzen und Tiere aus gentechnikfreier Züchtung erstrecken, die für landwirtschaftliche, gartenbauliche oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind. 

Mit diesen Massnahmen möchte die Initiative den Schutz von Mensch, Tier und Umwelt gewährleisten und die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten sowie der Produzentinnen und Produzenten sichern. ​

Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten

  • Durch eine klare Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) soll sichergestellt werden, dass Konsumentinnen und Konsumenten bewusst entscheiden können, ob sie solche Produkte kaufen möchten.

Umfassende Risikoprüfung

  • Alle GVO sollen im Sinne des Vorsorgeprinzips einer strengen Risikoprüfung unterzogen werden, um Mensch, Tier und Umwelt vor möglichen negativen Auswirkungen zu schützen.

Schutz der gentechnikfreien Landwirtschaft

  • Bäuerinnen und Bauern, die ohne Gentechnik produzieren möchten, sollen vor Verunreinigungen durch GVO geschützt werden, um ihre Produktionsweise aufrechterhalten zu können.

Förderung der gentechnikfreien Forschung und Züchtung

  • Der Bund soll die Forschung und Züchtung im Bereich der gentechnikfreien Landwirtschaft unterstützen, um nachhaltige und vielfältige Anbaumethoden zu fördern.

Verlängerung des Gentech-Moratoriums

  • Bis zum Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen der Initiative soll das bestehende Moratorium für den Anbau und das Inverkehrbringen von GVO aufrechterhalten werden.

Vermeidung wirtschaftlicher Abhängigkeiten

  • Durch Patente auf neue gentechnische Verfahren könnten Landwirte von wenigen Grosskonzernen abhängig werden. Die Initiative zielt darauf ab, die Schweizer Landwirtschaft vor solchen Abhängigkeiten zu schützen.

Erhalt der Biodiversität

  • Gentechnisch veränderte Organismen könnten sich unkontrolliert in der Umwelt ausbreiten und natürliche Pflanzenbestände verdrängen, was die biologische Vielfalt gefährdet.

Wissenschaftlicher Konsens zur Sicherheit

  • Zahlreiche wissenschaftliche Studien und Institutionen, darunter die Europäische Kommission und die American Medical Association, haben festgestellt, dass gentechnisch veränderte Organismen (GVO) keine höheren Gesundheitsrisiken bergen als konventionell gezüchtete Organismen.

Potenzial zur Ertragssteigerung

  • GVO können dazu beitragen, landwirtschaftliche Erträge zu steigern, indem sie Pflanzen resistenter gegen Schädlinge und Krankheiten machen. Dies könnte die Lebensmittelproduktion effizienter gestalten und zur Ernährungssicherheit beitragen.

Reduzierung des Pestizideinsatzes

  • Durch den Anbau von GVO, die beispielsweise gegen bestimmte Schädlinge resistent sind, kann der Einsatz von chemischen Pestiziden verringert werden, was positive Umweltauswirkungen haben kann.

Förderung von Innovation und Forschung

  • Ein Verbot oder strenge Einschränkungen von GVO könnten die wissenschaftliche Forschung und biotechnologische Innovation hemmen, was langfristig negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft haben könnte.

Wirtschaftliche Auswirkungen auf den Handel

  • Strikte GVO-Regulierungen könnten den internationalen Handel beeinträchtigen, insbesondere mit Ländern, die GVO-Produkte akzeptieren. Dies könnte zu Handelskonflikten und wirtschaftlichen Nachteilen führen.

Verfügbarkeit von GVO-freiem Saatgut

  • Ein vollständiges Verbot von GVO könnte die Verfügbarkeit von Saatgut einschränken und Landwirte zwingen, auf weniger effiziente Sorten zurückzugreifen, was ihre Wettbewerbsfähigkeit mindern könnte.

Verbraucheraufklärung und Wahlfreiheit

  • Anstatt GVO generell zu verbieten, plädieren Gegner für eine klare Kennzeichnung, die es den Verbrauchern ermöglicht, informierte Entscheidungen zu treffen, ohne die technologischen Möglichkeiten der Landwirtschaft einzuschränken. ​

Text der Verfassungsänderung

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 120 Abs. 1bisund 3-6
1bis Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches Material auf eine Weise verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt. Zu diesen gehören auch Organismen, die durch neue genomische Techniken erzeugt worden sind.
3 Das Inverkehrbringen und im Versuch Freisetzen von gentechnisch veränderten Organismen, insbesondere solcher, die zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, unterliegt einem Bewilligungsverfahren, in welchem die Risiken zu prüfen sind.
Wer gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, muss sie zur Gewährleistung der Wahlfreiheit und der Rückverfolgbarkeit sowie zur Verhinderung von Täuschungen als solche kennzeichnen.
5 Der Bund gewährleistet eine gentechnikfreie landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstwirtschaftliche Produktion und unterstützt die dazu nötige Forschung und Züchtung. Wer gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, trägt die Kosten der Koexistenzmassnahmen.
Die Wirkung von Patenten erstreckt sich nicht auf Pflanzen und Tiere aus gentechnikfreier Züchtung, die zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, und auch nicht auf Teile oder Bestandteile solcher Pflanzen und Tiere.

Art. 197 Ziff. 172
17. Übergangsbestimmung zu Art. 120 (Gentechnologie im Ausserhumanbereich)
Mindestens bis zum Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen zu Artikel 120 Absätze 1bis und 3-6 dürfen keine gentechnisch veränderten Organismen, die zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, in Verkehr gebracht werden.

SR 101 
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei

Diese Initiative wurde lanciert von folgenden Komitee-Mitgliedern (nach Alphabet Nachname):

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Baumann Monika

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Bossard Martin

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d'Andrea Luigi

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Fivaz Fabien

Nationalrat (Grüne) La Chaux-de-Fonds NE

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Fuhrer Regina

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Graf Daniel

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Graf Martin

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Graf Silja

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Johann Markus

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Küttel Barbara

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Langhart Konrad

Kantonsrat (Die Mitte) Oberstammheim ZH

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Ott Martin

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Peter Noemi

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Ramseier Soulémane Pia

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Renfer Vanessa

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Schädeli Alfred

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Tschurtschenthaler Alexander

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Vonmoos Ronald

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Vögele Ruedi

Dieses Referendum wird von folgenden Organisationen unterstützt:

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