«Ja zum Importverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte»
(Eidgenösische Volksinitiative)
Die wichtigsten Argumente, ...
In der Schweiz verboten, im Ausland erlaubt
Tiere wegen ihres Fells in kleinen Käfigen zu halten oder sie mit Totschlagfallen zu fangen ist in der Schweiz mit unserem Tierschutzgesetz verboten. Im Ausland wird das aber Millionen von Tieren angetan, nur um Pelz zu produzieren. Deshalb muss der Import von tierquälerisch erzeugten Pelz-Produkte in der Schweiz verboten werden.
jährlich werden 350 Tonnen Pelze in die Schweiz importiert
Das entspricht der Schlachtung von 1.5 Millionen Tieren. Mehr als die Hälfte stammt aus China, wo regelmässig die schrecklichen Haft- und Tötungsbedinungen von Tieren angeprangert werden, die teilweise noch lebend gehäutet werden.
Einfuhrverbot mit internationalen Handelsverpflichtungen vereinbar
Ein Einfuhrverbot für Pelze und Pelzprodukte, welche in der Herstellung gegen unsere Gesetze verstossen, ist mit den internationalen Handelsverpflichtungen der Schweiz vereinbar. Alle Abkommen sehen Ausnahmen für Massnahmen vor, die
zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit und des Lebens oder der Gesundheit von Tieren erforderlich sind.
Argumente, Fragen und Antworten, Mythen
Nach Schweizer Recht ist Pelz die Haut eines Säugetiers, die mit ihrem Haar versehen ist. Ein Pelzprodukt ist ein Artikel, der aus Pelz hergestellt wurde oder Pelz enthält.
Initiativtext
Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 80 Abs. 2bis 2
2bis Die Einfuhr tierquälerisch erzeugter Pelzprodukte ist verboten.
Art. 197 Ziff. 153
15. Übergangsbestimmung zu Art. 80 Abs. 2bis (Verbot der Einfuhr tierquälerisch erzeugter Pelzprodukte)
Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 80 Absatz 2bis spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.
1 SR 101
2 Die endgültige Nummerierung dieses Absatzes wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.
3 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
Diese Initiative wurde lanciert von folgenden Komitee-Mitgliedern:
Aeschbacher Kurt
Büttiker Katharina
Fiala Doris
Nationalrat (FDP) Samedan ZH
Fournier Luc
Grisafi Favre Elena
Gysling Erich
Keller-Inhelder Barbara
Mérat Aaricia
Meyer Thomas
Minder Thomas
Ständerat (SVP) Neuhausen SH
Munz Martina
Nationalrat (SP) Hallau SH
Pichler Renato
Piubellini Ursus
Theus Marion
Diese Initiative wird von folgenden Organisationen unterstützt:
Medien
Mit zwei Volksinitiativen wollen breit abgestützte Komitees ein Importverbot für Stopfleber und für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte durchsetzen. Die Bundeskanzlei hat der Lancierung der beiden Anliegen am Dienstag grünes Licht gegeben.
Mit zwei Volksinitiativen wollen breit abgestützte Komitees ein Importverbot für Stopfleber und für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte durchsetzen. Die Bundeskanzlei hat der Lancierung der beiden Anliegen grünes Licht gegeben.