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Eidg. Volksinitiative »Für eine sichere Versorgung mit erneuerbaren Energien (Solarinitiative)«

'Für eine sichere Versorgung mit erneuerbaren Energien (Solarinitiative)'

Eidgenössische Volksinitiative

Die Solar-Initiative der GRÜNEN Schweiz verfolgt das Ziel, die Schweizer Energieversorgung nachhaltiger und sicherer zu gestalten, indem sie den Ausbau der Solarenergie auf geeigneten Dächern, Fassaden und Infrastrukturen vorantreibt.

Kernanliegen der Initiative:

1. Massiver Ausbau der Solarenergie

Verpflichtung, dass geeignete Gebäude- und Infrastrukturoberflächen mit Solaranlagen ausgestattet werden.

Nutzung von ungenutzten Potenzialen auf Dächern, Fassaden und entlang von Verkehrsinfrastrukturen.

2. Unabhängigkeit und Versorgungssicherheit

Reduktion der Abhängigkeit von fossilen Energieträgern und ausländischem Strom.

Förderung einer sicheren, erneuerbaren Energieversorgung, die nicht von geopolitischen Krisen beeinflusst wird.

3. Klimaschutz und CO₂-Reduktion

Schnellere Dekarbonisierung der Schweizer Energieproduktion.

Beitrag zur Erreichung der Klimaziele und zur Reduktion der Treibhausgasemissionen.

4. Wirtschaftliche Chancen und neue Arbeitsplätze

Förderung von Innovation und Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energien.

Schaffung von Arbeitsplätzen im Bereich Solarinstallation, Wartung und Technologieentwicklung.

5. Rechtliche Verankerung der Solarpflicht

Die Initiative fordert eine Verfassungsänderung, um den Ausbau der Solarenergie auf nationaler Ebene verbindlich festzulegen.

Versorgungssicherheit & Unabhängigkeit

  • Die Schweiz ist stark von Energieimporten abhängig, insbesondere aus fossilen Quellen.
  • Der Ausbau der Solarenergie reduziert diese Abhängigkeit und macht die Schweiz energieautark.
  • Eine sichere Energieversorgung wird durch heimische erneuerbare Energien gewährleistet.

Massiver Ausbau der Solarenergie

  • Auf Schweizer Dächern, Fassaden und Infrastrukturen schlummert ein riesiges ungenutztes Solarpotenzial.
  • Durch eine gesetzliche Verankerung der Solarpflicht auf geeigneten Gebäuden wird dieses Potenzial genutzt.
  • Damit kann ein grosser Teil des Schweizer Strombedarfs nachhaltig gedeckt werden.

Klimaschutz & CO₂-Reduktion

  • Die Solar-Initiative leistet einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele.
  • Der Umstieg auf erneuerbare Energien reduziert den CO₂-Ausstoss erheblich.
  • Dadurch werden Klimakatastrophen und extreme Wetterereignisse langfristig verhindert.

Wirtschaftlicher Nutzen & Arbeitsplätze

  • Die Initiative kurbelt die Solarindustrie und den Arbeitsmarkt in der Schweiz an.
  • Tausende neue Jobs entstehen im Bereich Installation, Wartung und Forschung.
  • Die Investition in Solarenergie stärkt den Wirtschaftsstandort und sichert nachhaltige Innovationen.

Rechtliche Verankerung & schnelle Umsetzung

  • Eine klare gesetzliche Grundlage sorgt für einen raschen Ausbau der Solarenergie.
  • Bürokratische Hürden werden reduziert, damit private Haushalte und Unternehmen einfacher in Solarenergie investieren können.
  • Die Schweiz kann als Vorbild für nachhaltige Energiepolitik weltweit agieren.

Eingriff in die Eigentumsrechte

  • Die Initiative verlangt eine gesetzliche Pflicht zum Bau von Solaranlagen auf geeigneten Gebäuden und Infrastrukturen.
  • Kritiker sehen dies als Eingriff in die Entscheidungsfreiheit von Hauseigentümern und Unternehmen.
  • Nicht jeder möchte oder kann in eine Solaranlage investieren, selbst wenn sein Gebäude theoretisch geeignet wäre.

Hohe Kosten & wirtschaftliche Belastung

  • Der Ausbau von Solarenergie ist mit hohen Investitionskosten verbunden.
  • Besonders für private Hausbesitzer und KMUs (kleine und mittlere Unternehmen) könnte eine verpflichtende Installation finanziell belastend sein.
  • Kritiker befürchten, dass die Initiative zu steigenden Energiepreisen und höheren Baukosten führt.

Unzuverlässigkeit der Solarenergie

  • Solarstrom ist wetterabhängig und kann in der Nacht oder bei schlechtem Wetter nicht konstant produziert werden.
  • Kritiker fordern stattdessen eine breitere Diversifizierung mit Wasserkraft, Geothermie und anderen erneuerbaren Energien.
  • Ohne ausreichende Speicherkapazitäten oder Backup-Lösungen (z.B. durch Wasserkraft) könnte es zu Engpässen kommen.

Auswirkungen auf die Landschaft & Umwelt

  • Grossflächige Solaranlagen in den Alpen oder an historischen Gebäuden könnten das Landschaftsbild beeinträchtigen.
  • Kritiker befürchten, dass Agrarflächen oder Naturschutzgebiete für Solarprojekte genutzt werden könnten.
  • Der Bau neuer Solaranlagen benötigt Rohstoffe und könnte ökologischen Schaden verursachen.

Bürokratie & Umsetzungsschwierigkeiten

  • Kritiker sehen die Initiative als zu bürokratisch und schwer umsetzbar.
  • Unklare Regulierungen und Genehmigungsverfahren könnten den Prozess verzögern.
  • Es wird bezweifelt, ob die notwendige Infrastruktur für Netzausbau und Speicherung rechtzeitig bereitsteht.

Text der Verfassungsänderung

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 89 Abs. 3bis
3bis Geeignete Flächen von Bauten und Anlagen sind für die Produktion erneuerbarer Energien zu nutzen. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Installation von Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien mit überwiegenden Schutzinteressen unvereinbar oder aus anderen Gründen unverhältnismässig ist. Der Bund erlässt die notwendigen Vorschriften. Er kann Massnahmen zur finanziellen Unterstützung vorsehen.

Art. 197 Ziff. 152
15. Übergangsbestimmungen zu Art. 89 Abs. 3bis (Nutzung geeigneter Flächen zur Produktion erneuerbarer Energien)
1 Die Pflicht zur Nutzung geeigneter Flächen zur Produktion erneuerbarer Energien beginnt:
a.  bei neuen Bauten und Anlagen sowie bei erheblichen Umbau- und Erneuerungsmassnahmen, insbesondere Dachsanierungen: ein Jahr nach Annahme von Artikel 89 Absatz 3bisdurch Volk und Stände;
b.  bei bestehenden Bauten und Anlagen: 15 Jahre nach Annahme von Artikel 89 Absatz 3bis durch Volk und Stände;  zur Vermeidung von Härtefällen kann die Frist in Einzelfällen bis 2050 verlängert werden.
2 Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 89 Absatz 3bis spätestens ein Jahr nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen. 

1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

Diese Initiative wurde lanciert von folgenden Komitee-Mitgliedern (nach Alphabet Nachname):

Es wurden keine Mitglieder des Initiativkomitees gefunden.

Dieses Referendum wird von folgenden Organisationen unterstützt:

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