Eidg. Volksinitiative »Für den wirksamen Schutz der verfassungsmässigen Rechte (Souveränitätsinitiative)«
Letzter Abgabetermin, der 17.04.2025, in:

'Für den wirksamen Schutz der verfassungsmässigen Rechte (Souveränitätsinitiative)'
Eidgenössische Volksinitiative
Die Souveränitätsinitiative wurde von verschiedenen politischen Akteuren und Organisationen gestartet, um die Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit der Schweiz zu schützen. Die Hauptgründe für die Lancierung dieser Initiative sind:
1. Schutz der direkten Demokratie 🇨🇭
Die Initianten wollen sicherstellen, dass die Schweizer Bevölkerung das letzte Wort bei wichtigen politischen Entscheidungen hat.
Sie sehen die zunehmende Einflussnahme internationaler Institutionen oder fremder Rechtssysteme als Gefahr für die Schweizer Souveränität.
2. Abwehr von fremdem Recht und internationalen Abkommen ⚖️
Die Initiative richtet sich oft gegen die automatische Übernahme von EU-Recht oder internationalen Vereinbarungen, die die nationale Gesetzgebung beeinflussen könnten.
Kritiker argumentieren, dass supranationale Verträge die direkte Demokratie aushöhlen.
3. Schutz der Neutralität 🕊️
Die Schweiz soll unabhängig bleiben und sich nicht durch internationale Verpflichtungen zu politischen oder militärischen Entscheidungen zwingen lassen.
Dies betrifft unter anderem Abkommen, die eine stärkere politische oder wirtschaftliche Integration mit der EU fordern.
4. Kontrolle über nationale Gesetze und Migration 🏛️
Einige Initianten sehen in internationalen Abkommen Einschränkungen bei der Gestaltung der Schweizer Migrations- oder Wirtschaftspolitik.
Sie wollen verhindern, dass externe Vorgaben die Schweizer Gesetzgebung dominieren.
5. Gegen die schleichende Aufgabe der Eigenständigkeit 🚫
Die Initianten befürchten, dass sich die Schweiz ohne Volksabstimmung zunehmend an ausländische Systeme anpasst.
Die Souveränitätsinitiative soll diesen Prozess stoppen und die Unabhängigkeit der Schweiz sichern.
Stärkung der nationalen Entscheidungsfreiheit 🏛️
- Eigenständige Gestaltung von Gesetzen und Vorschriften ohne ausländischen Einfluss.
- Verhinderung automatischer Übernahme internationalen Rechts.
Schutz vor Fremdbestimmung 🚫
- Keine Abhängigkeit von supranationalen Organisationen (z. B. EU, UNO).
- Direkte Demokratie bleibt unangetastet, ohne externe Verpflichtungen.
Förderung der Unabhängigkeit und Neutralität 🇨🇭
- Bewahrung der traditionellen Schweizer Neutralität.
- Kein Druck, sich internationalen Bündnissen oder Verpflichtungen anzuschliessen.
Kontrolle über Migration und Wirtschaftspolitik 📊
- Möglichkeit, eigenständig über Migration, Handelsabkommen und wirtschaftliche Zusammenarbeit zu entscheiden.
- Keine automatische Bindung an EU-Regelungen oder -Abkommen.
Gefahr der internationalen Isolation 🌍
- Mögliche Verschlechterung der Beziehungen zu Handelspartnern oder internationalen Organisationen.
- Risiko von wirtschaftlichen Nachteilen durch erschwerte Kooperation.
Weniger Einfluss auf globale Entscheidungen ⚖️
- Kein Mitspracherecht in internationalen Organisationen oder Abkommen.
- Schweiz könnte als unkooperativer Partner wahrgenommen werden.
Erschwerter Zugang zu Märkten und Kooperationen 📉
- Handelsabkommen könnten schwieriger verhandelt werden.
- Einschränkungen für Unternehmen, die international tätig sind.
Rechtsunsicherheit für Unternehmen und Bürger ⚠️
- Komplexere rechtliche Lage, wenn internationales Recht nicht mehr übernommen wird.
- Schweizer Unternehmen müssen sich an verschiedene nationale und internationale Normen anpassen.
Text der Verfassungsänderung
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 54a[2] Verhältnis von Völkerrecht und nationaler Souveränität
1 Die Schweiz geht keine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, welche die rechtsetzenden, rechtsanwendenden oder rechtsprechenden Behörden von Bund, Kantonen oder Gemeinden infolge unmittelbarer Anwendbarkeit oder erforderlicher Umsetzung im nationalen Recht verpflichten, in den Schutzbereich von Grundrechten oder übrigen verfassungsmässigen Rechten natürlicher oder juristischer Personen einzugreifen, insbesondere durch sicherheits-, wirtschafts-, gesundheits- oder umweltrechtliche Vorschriften präventiver oder repressiver Natur.
2 Sie geht zudem keine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, welche die schweizerischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden direkt oder indirekt verpflichten, sich nach der Rechtsanwendung oder Rechtsprechung ausländischer oder inter- oder supranationaler Behörden oder Gerichte, ausgenommen des Internationalen Gerichtshofs und des Internationalen Strafgerichtshofs, zu richten oder sich einem Schiedsgericht zu unterwerfen.
3 Steht eine völkerrechtliche Verpflichtung im Widerspruch zu den Vorgaben nach Absatz 1 oder 2 oder tritt ein solcher nachträglich ein, so sind sämtliche erforderlichen Gegenmassnahmen zu ergreifen, jeweils unter Einhaltung des Gebots der schonenden Rechtsausübung. Wo immer möglich, bringt die Schweiz in Bezug auf einzelne Bestimmungen Vorbehalte an, welche deren Geltung ganz oder teilweise ausschliessen oder deren Inhalt modifizieren. Sind im konkreten Fall keine solchen Vorbehalte zulässig, so kündigt die Schweiz ohne Verzug den zugrunde liegenden völkerrechtlichen Vertrag oder tritt aus der entsprechenden internationalen Organisation oder supranationalen Gemeinschaft aus.
4 Die Absätze 1–3 sind nicht anwendbar auf:
a. die Konvention vom 4. November 1950[3]zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten;
b. völkerrechtliche Verträge des internationalen Privatrechts, einschliesslich des Zivilverfahrensrechts;
c. völkerrechtliche Verträge über die internationale Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;
d. völkerrechtliche Verträge in den Bereichen des Flug-, Strassen-, Schienen- oder Schiffsverkehrs, des Freihandels, des Asylrechts, des Steuerrechts und des Zollrechts;
e. nichtmilitärische Sanktionen der Vereinten Nationen; und
f. die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts.
Art. 190 Massgebendes Recht
1 Bundesgesetze und völkerrechtliche Verträge, deren Genehmigungsbeschluss referendumsfähig gewesen ist, sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend, soweit dieser Artikel keine abweichenden Vorgaben enthält.
2 Völkerrechtliche Bestimmungen, welche entgegen den Vorgaben in Artikel 54a Absätze 1–3 weiterhin in Kraft sind, insbesondere weil die Bundesversammlung oder der Bundesrat es bislang unterlassen haben oder dauerhaft unterlassen, die in Artikel 54a Absatz 3 vorgesehenen Gegenmassnahmen zu ergreifen, dürfen bei der Rechtsanwendung nicht berücksichtigt werden.
3 Die völkerrechtlichen Verträge gemäss Artikel 54a Absatz 4 werden von allen rechtsanwendenden Behörden auf ihre Konformität mit den in der Bundesverfassung enthaltenen Grundrechten frei überprüft.
Art. 197 Ziff. 15[4]
15. Übergangsbestimmung zu den Art. 54a (Verhältnis von Völkerrecht und nationaler Souveränität) und 190 (Massgebendes Recht)
Mit ihrer Annahme durch Volk und Stände werden die Artikel 54a und 190 auf alle bestehenden und künftigen Bestimmungen der Verfassung sowie auf alle bestehenden und künftigen völkerrechtlichen Verpflichtungen von Bund, Kantonen und Gemeinden unmittelbar anwendbar.
[1] SR 101
[2] Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.
[3] SR 0.101
[4] Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
Diese Initiative wurde lanciert von folgenden Komitee-Mitgliedern (nach Alphabet Nachname):

Burri Petra

Bühlmann Roland

Böni Franz

Cailler Michelle

Della Giacoma Mario

Eugster Marcel

Glarner Andreas
Nationalrat (SVP) Oberwil Lieli AG

Grazioli Laura
Landrat (Grüne) Sissach BL

Gut Philipp

Heggli David

Joss Karin
Kantonsrat (GL) Dällikon ZH

Müller Barbara

Nemecek Josef

Reimann Lukas
Nationalrat (SVP) Wil SG

Rimoldi Nicolas A.

Schwyzer Jérôme

Straumann Michael

Terekhov Arthur

Urs Hans

Walti Daniel

Zollinger Markus
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