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Eidg. Volksinitiative »Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt«

'Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt'

Eidgenössische Volksinitiative

Am 7. Januar 2025 wurde die eidgenössische Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» offiziell lanciert. Diese Initiative zielt darauf ab, Schweizer Grossunternehmen zu verpflichten, bei ihren Geschäften weltweit Menschenrechte zu respektieren, Umweltstandards einzuhalten und ihre klimaschädlichen Emissionen zu reduzieren. Die vorgeschlagenen Pflichten sind eng mit internationalen Standards sowie den neuen Regelungen der Europäischen Union abgestimmt. Die Initiative richtet sich an Grossunternehmen mit Sitz in der Schweiz, die mindestens 1'000 Mitarbeitende beschäftigen und einen Jahresumsatz von 450 Millionen Franken oder mehr erzielen. Besonders risikobehaftete Branchen, wie der Rohstoffsektor, sollen auch dann erfasst werden, wenn sie diese Schwellenwerte nicht erreichen.

Kernanliegen der Initiative:

1. Verbindliche Sorgfaltspflichten

Unternehmen sollen verpflichtet werden, Risiken für Mensch und Umwelt in ihren Tätigkeiten sowie in ihren Geschäftsbeziehungen zu identifizieren, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Verletzungen zu ergreifen und darüber öffentlich Bericht zu erstatten.

2. Haftung bei Verstössen

BUnternehmen sollen für Schäden haften, die durch die Verletzung von international anerkannten Menschenrechts- und Umweltstandards verursacht werden, insbesondere wenn sie ihre Sorgfaltspflichten nicht erfüllt haben.

 

Durch diese Massnahmen soll sichergestellt werden, dass Schweizer Grossunternehmen weltweit verantwortungsvoll handeln und zur Förderung von Menschenrechten und Umweltschutz beitragen.

Verantwortung für Menschenrechte und Umwelt

  • Schweizer Grossunternehmen sollen verpflichtet werden, weltweit Menschenrechte zu respektieren und Umweltstandards einzuhalten.

Verbindliche Sorgfaltspflichten

  • Unternehmen sollen verpflichtet werden, Risiken für Mensch und Umwelt in ihren Tätigkeiten sowie in ihren Geschäftsbeziehungen zu identifizieren, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Verletzungen zu ergreifen und darüber öffentlich Bericht zu erstatten.

Haftung bei Verstössen

  • Unternehmen sollen für Schäden haften, die durch die Verletzung von international anerkannten Menschenrechts- und Umweltstandards verursacht werden, insbesondere wenn sie ihre Sorgfaltspflichten nicht erfüllt haben. ​

Prävention und Zugang zum Recht

  • Durch die Haftungsregelung sollen Unternehmen dazu angehalten werden, präventiv tätig zu werden, um Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden zu vermeiden. Zudem erhalten Betroffene die Möglichkeit, in der Schweiz Schadenersatz einzufordern, was ihren Zugang zum Recht verbessert.

Wettbewerbsgleichheit

  • Die Initiative sorgt für einen faireren Wettbewerb in der globalen Wirtschaft, da Unternehmen, die sich nicht korrekt verhalten, leichter bestraft werden können.

Internationaler Alleingang und Wettbewerbsnachteile

  • Die Einführung der vorgeschlagenen Haftungsregelungen nur in der Schweiz könnte zu einem internationalen Alleingang führen, der Schweizer Unternehmen im globalen Wettbewerb benachteiligt. Kein anderes Land kenne eine derart weitgehende Haftungsregelung, was den Wirtschaftsstandort schwächen und Arbeitsplätze gefährden könnte.

Rechtsunsicherheit und erhöhtes Klagerisiko

  • Die Initiative könnte zu erhöhter Rechtsunsicherheit führen, da Unternehmen für Schäden haften müssten, die durch von ihnen kontrollierte Unternehmen im Ausland verursacht wurden. Dies könnte zu vermehrten Klagen gegen Schweizer Unternehmen führen, selbst wenn sie sorgfältig gehandelt haben.

Negative Auswirkungen auf Entwicklungsländer

  • Durch das erhöhte Klagerisiko könnten Schweizer Unternehmen ihre Investitionen in Entwicklungsländern reduzieren oder ganz einstellen, was den Menschen in diesen Ländern schaden würde.

Vorhandene gesetzliche Regelungen

  • Es wurde argumentiert, dass bereits bestehende gesetzliche Regelungen und internationale Abkommen ausreichend seien, um Menschenrechte und Umweltstandards zu schützen, und dass die Initiative daher überflüssig sei.

Text der Verfassungsänderung

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 101a Verantwortungsvolle Wirtschaft
1 Der Bund stärkt die Respektierung der Menschenrechte und der Umwelt durch die Wirtschaft.
2 Er regelt dafür die Pflichten von Grossunternehmen mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Schweiz. Er kann zudem sektorspezifisch wirtschaftliche Tätigkeiten mit grossen Risiken einer Beeinträchtigung der Menschenrechte und der Umwelt regeln.
Er beachtet dabei basierend auf den internationalen Leitlinien und unter Berücksichtigung der europäischen Entwicklungen die folgenden Grundsätze:
a. Die Unternehmen erfüllen auch im Ausland die zur Respektierung der international anerkannten Menschenrechte und  der internationalen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt erforderliche Sorgfaltspflicht; diese erstreckt sich risikobasiert  über die Geschäftsbeziehungen.
b. Die Unternehmen sorgen dafür, dass ihre Geschäftstätigkeit im Einklang ist mit dem gestützt auf den aktuellen Stand  der Wissenschaft international vereinbarten Temperaturziel; sie legen dazu für ihre direkten und  indirekten Treibhausgasemissionen Reduktionsziele mit Absenkpfaden fest und setzen diese um; für Unternehmen mit  geringen Emissionen kann das Gesetz die Befreiung von diesen Pflichten vorsehen.
c. Die Unternehmen haften bei Verletzung der Sorgfaltspflicht nach Buchstabe a auch für den Schaden, den durch sie  kontrollierte Unternehmen verursacht haben; das Gesetz sorgt für einen wirksamen Rechtsschutz und sieht  insbesondere eine angemessene Regelung für die Erbringung von Beweisen vor; die gestützt auf diese Grundsätze  erlassenen Bestimmungen sind auch auf internationale Sachverhalte anwendbar.
4 Er sieht zur Durchsetzung der Pflichten eine wirksame und unabhängige Aufsicht vor. Die mit der Aufsicht betraute Stelle sorgt bei Pflichtverletzung für die Herstellung des ordnungsgemässen Zustands und kann verhältnismässige Sanktionen verhängen, darunter umsatzabhängige Bussen.
5 Der Bund ergreift Massnahmen zur Unterstützung der verpflichteten Unternehmen sowie zum Schutz und zur Unterstützung von Unternehmen, die von den genannten oder ähnlichen Pflichten indirekt betroffen sein können.

Art. 197 Ziff. 172
17. Übergangsbestimmung zu Art. 101a (Verantwortungsvolle Wirtschaft)
Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 101a spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Erlässt sie die Ausführungsbestimmungen nicht innerhalb dieser Frist, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Diese gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.

1 SR 101
Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

Diese Initiative wurde lanciert von folgenden Komitee-Mitgliedern (nach Alphabet Nachname):

Es wurden keine Mitglieder des Initiativkomitees gefunden.

Dieses Referendum wird von folgenden Organisationen unterstützt:

Medien

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