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Eidg. Volksinitiative »Starke Gesellschaft und Wirtschaft dank Elternzeit (Familienzeit-Initiative)«

'Starke Gesellschaft und Wirtschaft dank Elternzeit (Familienzeit-Initiative)'

Eidgenössische Volksinitiative

Die Volksinitiative „Starke Gesellschaft und Wirtschaft dank Elternzeit“ zielt darauf ab, durch eine fair geregelte Elternzeit sowohl die Gleichstellung von Müttern und Vätern als auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern und damit Gesellschaft und Wirtschaft nachhaltig zu stärken..

Kernanliegen der Initiative:

1. Förderung der Gleichstellung der Geschlechter

Durch eine gleich lange, nicht übertragbare Elternzeit von je 18 Wochen für Mütter und Väter soll eine partnerschaftliche Aufteilung der Familienarbeit ermöglicht und traditionelle Rollenbilder überwunden werden. ​

2. Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Die Initiative zielt darauf ab, Eltern die Möglichkeit zu geben, sich nach der Geburt ihres Kindes ausreichend Zeit für die Familie zu nehmen, ohne dabei berufliche Nachteile zu erleiden.

3. Stärkung der wirtschaftlichen Teilhabe von Frauen

Durch die gerechte Aufteilung der Elternzeit sollen insbesondere Mütter beim Wiedereinstieg in den Beruf unterstützt und die Lohnungleichheit reduziert werden.

4. Entlastung von Familien und Förderung des Kindeswohls

Eine angemessene Elternzeit ermöglicht es beiden Elternteilen, eine enge Bindung zum Kind aufzubauen, was sich positiv auf die Entwicklung des Kindes auswirkt.

Die Initiative schlägt vor, beiden Elternteilen jeweils 18 Wochen Elternzeit zu gewähren, die grundsätzlich nacheinander bezogen werden sollen. Bis zu vier Wochen können gleichzeitig genommen werden. Die Elternzeit ist nicht übertragbar, um sicherzustellen, dass beide Elternteile aktiv an der Betreuung des Kindes beteiligt sind. Für niedrige Einkommen ist eine Entschädigung von bis zu 100 % des Lohns vorgesehen.

Diese Massnahmen sollen nicht nur die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern, sondern auch einen Beitrag zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Stärkung der Wirtschaft leisten.

Stärkung von Eltern und Kindern

  • Die Initiative fördert die Bindung zwischen Eltern und Kindern, was sich positiv auf die Entwicklung der Kinder auswirkt.

Förderung des Zusammenhalts der Generationen

  • Durch die Unterstützung von Familien wird der gesellschaftliche Zusammenhalt über Generationen hinweg gestärkt.

Gleichbehandlung von Müttern und Vätern

  • Beide Elternteile sollen gleichberechtigt Elternzeit in Anspruch nehmen können, um traditionelle Rollenbilder zu überwinden und die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern.

Erleichterung der Rückkehr in den Beruf für Mütter

  • Eine gerechte Aufteilung der Elternzeit ermöglicht es Müttern, nach der Geburt schneller und einfacher wieder ins Berufsleben einzusteigen.

Schaffung von Planbarkeit für Unternehmen

  • Klare Regelungen zur Elternzeit bieten Unternehmen Planungssicherheit und helfen, betriebliche Abläufe effizient zu gestalten.

Stärkung von KMU und strukturschwachen Regionen

  • Durch eine staatlich finanzierte Elternzeit werden insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie Unternehmen in weniger entwickelten Regionen entlastet.

Unfaire Gleichverteilung der Elternzeit

  • Einige Feministinnen kritisieren, dass die vorgeschlagene gleichlange Elternzeit für Mütter und Väter die spezifischen Belastungen der Frauen durch Schwangerschaft und Geburt nicht ausreichend berücksichtigt. Sie fordern daher eine längere Elternzeit für Mütter .​

Finanzielle Belastung für den Staat

  • Die Finanzierung der Elternzeit über die Erwerbsersatzordnung könnte zu erheblichen Mehrkosten führen. Kritiker befürchten, dass dies den Staatshaushalt belastet und möglicherweise zu höheren Abgaben für die Bevölkerung führt.

Herausforderungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

  • Insbesondere KMU könnten Schwierigkeiten haben, längere Abwesenheiten von Mitarbeitenden zu kompensieren, was betriebliche Abläufe stören und zusätzliche Kosten verursachen könnte.

Rechtsunsicherheit und Bürokratie

  • Die nicht übertragbare Elternzeit könnte Familien in ihrer individuellen Lebensgestaltung einschränken. Einige Paare bevorzugen möglicherweise eine andere Aufteilung der Betreuungszeit, die besser zu ihrer persönlichen oder beruflichen Situation passt.

Unzureichende Infrastruktur für Kinderbetreuung

  • Ohne einen gleichzeitigen Ausbau der Kinderbetreuungseinrichtungen könnte die Rückkehr der Eltern in den Beruf nach der Elternzeit erschwert werden, insbesondere wenn es an ausreichenden Betreuungsplätzen mangelt.

Begrenzte Wirkung auf die Geburtenrate

  • Obwohl die Initiative einen Anstieg der Geburtenrate verspricht, zweifeln einige Experten daran, dass allein durch die Einführung einer längeren Elternzeit ein signifikanter Babyboom ausgelöst werden kann.

Text der Verfassungsänderung

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 41 Abs. 2
3 Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Elternschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.

Art. 110a Elternzeit
1 Der Bund schafft eine angemessene und entschädigte Elternzeit.
2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a. Die Elternzeit dient dem Kindeswohl und der Förderung der tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter, indem sie insbesondere die Erwerbstätigkeit beider Elternteile ermöglicht.
b. Beiden Elternteilen steht gleich viel Elternzeit zu; sie ist nicht übertragbar und ihr Bezug erfolgt grundsätzlich alternierend; nicht mehr als ein Viertel kann gleichzeitig bezogen werden, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen; die Dauer der Elternzeit pro Elternteil darf nicht kürzer sein als die Dauer der Ausrichtung der altrechtlichen Mutterschaftsentschädigung.
c. Die Mindesthöhe und die Finanzierung der Entschädigung richten sich nach den Grundsätzen der Entschädigung für Militär- oder Zivildienstleistende; die Entschädigung steigt dabei schrittweise bis auf 100 Prozent für die niedrigsten Löhne.
d. Der Bezug von Elternzeit darf nicht zu arbeits- oder personalrechtlichen Nachteilen führen.

Art. 116 Sachüberschrift, Abs. 3 erster Satz und Abs. 4
Familienzulagen und Elternschaftsversicherung
3 Zur Entschädigung der Elternzeit nach Artikel 110a richtet er [der Bund] eine Elternschaftsversicherung ein. …
4 Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Elternschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen.

Art. 197 Ziff. 172
17. Übergangsbestimmungen zu den Art. 41 Abs. 2 (Elternschaft), 110a (Elternzeit) und 116 Abs. 3 erster Satz und 4 (Elternschaftsversicherung)
1 Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 41 Absatz 2, 110a und 116 Absätze 3 erster Satz und 4 spätestens fünf Jahre nach deren Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.
2 Für die ersten 10 Jahre nach Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen beträgt die Elternzeit pro Elternteil 18 Wochen.
3 Die bisherige Kompetenz des Bundes im Bereich der Mutterschaftsentschädigung und der Entschädigung des anderen Elternteils bleibt bis zum Inkrafttreten der Regelung über die Elternzeit und die Elternschaftsversicherung bestehen.


1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt. 

Diese Initiative wurde lanciert von folgenden Komitee-Mitgliedern (nach Alphabet Nachname):

Member Photo

Ammon Laetitia

Member Photo

Blunschy Dominik

Member Photo

Esseiva Claudine

Member Photo

Eveline Widmer-Schlumpf

Member Photo

Feri Yvonne

Member Photo

Hässig Patrick

Member Photo

Jauslin Matthias Samuel

Member Photo

Kuster Claudio

Member Photo

Kühni Philippe

Member Photo

Méchineau Thomas

Member Photo

Studer Lilian

Member Photo

Theunert Markus

Member Photo

Weber-Käser Andrea

Member Photo

Welti Emilie (Künstlername: Sophie Hunger)

Diese Initiative wird von folgenden Organisationen unterstützt:

Alliance F
Alliance F
Alliance F
Alliance F
Alliance F
Alliance F
Alliance F
Alliance F
Alliance F
Alliance F
Alliance F
Alliance F
Alliance F
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Alliance F
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Medien

(Es werden nur Artikel veröffentlicht, welche nicht hinter einer Bezahlschranke und per Link aufrufbar sind.)

Die Familienzeit-Initiative verlangt eine angemessene, bezahlte Elternzeit für Mütter und Väter nach der Geburt ihres Kindes und bringt damit eine bekannte Forderung erneut aufs Tapet.

Finanziert werden soll die Elternzeit aus der Erwerbsersatzordnung.

Der Initiativtext ist im Bundesblatt veröffentlicht worden.